Die neuen Vorgaben gelten nur, wenn du Verträge mit Verbraucher/innen abschließt. Zunächst solltest du prüfen, ob deine Kund/innen überhaupt Verbraucher/innen sind. Richtet sich dein Angebot ausschließlich an Unternehmen, bist du nicht betroffen.
Außerdem müssen sogenannte Fernabsatzverträge vorliegen, also Verträge, die vollständig über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden. Wenn du beispielsweise ein Ladengeschäft betreibst und keine Online-Verkäufe anbietest, gelten die Regelungen nicht.
Entscheidend ist zudem, ob der Vertragsabschluss über eine Online-Benutzeroberfläche erfolgt. Das ist der Fall, wenn Kund*innen direkt über deine Website oder ein vergleichbares System verbindlich bestellen oder einen Vertrag abschließen können. Werden lediglich Anfragen über E-Mail oder ein Kontaktformular gestellt und der Vertrag anschließend individuell per E-Mail vereinbart, liegt keine Online-Benutzeroberfläche im Sinne der Vorschrift vor.
Die neuen Anforderungen musst du daher nur umsetzen, wenn Verbraucher/innen über eine Online-Benutzeroberfläche unmittelbar und verbindlich einen Vertrag mit dir abschließen können.
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