Zum Inhalt springen
Petition: Rentenpflicht für Selbstständige? – Nur mit Rechtssicherheit und fairen Beiträgen! Jetzt mitzeichnen!
Mitglied werden

Was sind die Voraussetzungen, um in die KSK reinzukommen?

1 Person fragt sich das

Im Talk gestellte Frage
Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Damit du über die KSK versichert sein kannst, müssen grundsätzlich vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Du bist selbstständig tätig. Eine abhängige Beschäftigung fällt nicht unter die KSK.
  • Du bist künstlerisch und/oder publizistisch tätig. Die KSK unterscheidet die Bereiche wortbildende Kunst, bildende Kunst, darstellende Kunst und Musik. Die Zuordnung einzelner Berufsbilder ist nicht immer eindeutig, insbesondere im Designbereich. Deshalb orientiert sich die KSK am Kunstbegriff des Grundgesetzes und prüft im Zweifelsfall deine konkreten Arbeitsergebnisse. Dabei können beispielsweise Ausstellungen, Besprechungen in Fachmagazinen oder Medienberichte eine Rolle spielen. Es gibt keinen abschließenden Tätigkeitskatalog.
  • Du übst deine Tätigkeit erwerbsmäßig und auf Dauer aus. Es darf sich nicht nur um ein Hobby, eine Liebhaberei oder eine gelegentliche Tätigkeit handeln. Die Tätigkeit kann aber nebenberuflich ausgeübt werden. Grundsätzlich brauchst du mindestens 3.900 Euro Arbeitseinkommen im Jahr. Damit ist im Wesentlichen dein Gewinn gemeint, also Einnahmen minus Betriebsausgaben. Für Berufsanfänger/innen gilt diese Mindestgrenze in den ersten drei Jahren nicht. Wenn du bereits einmal selbstständig und über die KSK versichert warst, giltst du bei einer späteren erneuten Selbstständigkeit nicht wieder als Berufsanfänger/in.
  • Du hast höchstens eine sozialversicherungspflichtige angestellte Person. Minijobber und Auszubildende zählen dabei nicht mit.

Wenn du neben deiner künstlerischen oder publizistischen Selbstständigkeit noch andere Jobs oder selbstständige Tätigkeiten hast, kann das deine Versicherung beeinflussen. Entscheidend ist dabei grundsätzlich, womit du mehr Geld verdienst und nicht, wie viel Zeit du in die jeweilige Tätigkeit investierst.

Wenn du mehr als 50 Prozent mit deiner künstlerischen oder publizistischen Selbstständigkeit verdienst, dann bist du weiterhin über die KSK kranken-, pflege- und rentenversichert. Das gilt auch, wenn du nebenher andere Beschäftigungen hast.

Wenn du beispielsweise zusätzlich eine Festanstellung und weniger als 50 Prozent mit deiner künstlerischen oder publizistischen Selbstständigkeit verdienst hast, werden deine Kranken- und Pflegeversicherung vollständig über diese Beschäftigung geregelt. Rentenversicherungsbeiträge können unter Umständen weiterhin über die KSK anfallen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn du mehr als die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze verdienst.

Wenn du neben deiner KSK-Tätigkeit eine weitere selbstständige Beschäftigung ausübst, gilt ebenfalls das 50-Prozent-Prinzip: Damit du über die KSK versichert bleiben kannst, musst du mindestens 50 Prozent deines Einkommens mit deiner selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit verdienen.

Wenn sich deine Beschäftigungsverhältnisse später wieder ändern, kannst du deine Versicherungspflicht erneut prüfen lassen. Dadurch besteht die Möglichkeit, wieder über die KSK versichert zu werden.

Zusammenfassung des VGSD-Werkstudententeams
Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

Ausführliche Antwort des Experten

Soziale Absicherung von selbstständigen Kreativen
So funktioniert die Künstlersozialkasse

Mit Victoria Ringleb

Werde jetzt Vereinsmitglied um diesen Talk-Mitschnitt ansehen zu können

Bist du bereits Vereinsmitglied? Dann melde dich jetzt an.

Anmeldung benötigt

Um eine Frage zu beantworten, melde dich bitte zunächst an.
Wenn du noch kein Konto hast, kannst du dich hier kostenlos registrieren.

Antwort zu dieser Frage schreiben
      Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr, unabhängig ob Fragen von Mitarbeitern oder Mitgliedern beantwortet werden.
      Zu keiner Zeit findet eine rechtsverbindliche Beratung statt.
      Zum Seitenanfang

      #

      #
      # #