Bevorzugt die DRV staatliche gegenüber privaten Auftraggebern? Ende vergangenen Jahres berichtete die Berliner Zeitung über einen potenziellen Skandal bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Nun meldet sich VGSD-Mitglied Marcel Misch mit einem Update.
Aus dem Artikel der Berliner Zeitung vom 10.12.2025 ging hervor, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Statusfeststellungsverfahren staatliche Auftraggeber zu bevorzugen und Akten nachträglich zu bereinigen scheint – hier unser Bericht dazu. Einen entscheidenden Hinweis auf entsprechende Dokumente lieferte damals unser Berliner Mitglied Marcel Misch. Er beobachtet die DRV-Praxis akribisch und schreibt darüber regelmäßig in seinem Blog. Wie sich das Thema nach dem Beitrag der Berliner Zeitung weiterentwickelt hat, beschreibt er hier in einem Gastbeitrag:
Politik weicht aus, das BMAS verweist auf BAS
Nach dem Bericht der Berliner Zeitung wurde das Thema auch im Deutschen Bundestag aufgegriffen. In parlamentarischen Anfragen wurde die Bundesregierung unter anderem gefragt, ob ihr unterschiedliche Entscheidungspraxen nach Auftraggebertyp bekannt seien und wie sie die geschilderten internen Verfahren bewerte.
Die Antworten der Bundesregierung stammen aus dem Bundesarbeitsministerium (BMAS). Das ist bemerkenswert, weil gerade dieses Ministerium bereits 2024 erklärt hatte, dass es für ein Statusfeststellungsverfahren unerheblich sei, ob Beteiligte dem öffentlichen Dienst zuzuordnen sind.
In den Antworten auf die parlamentarischen Fragen fällt das BMAS vor allem durch Zurückhaltung auf. Der Inhalt des Medienberichts sei der Bundesregierung bekannt, eine eigene Bewertung nehme das Ministerium jedoch nicht vor. Auch auf die Frage nach möglichen unterschiedlichen Entscheidungspraxen zwischen öffentlichen und privaten Auftraggebern verweist es lediglich auf den Bericht. Zu den erhobenen Vorwürfen und zu „internen Verfahrensabläufen und Prozessbeschreibungen in der Deutschen Rentenversicherung“ äußert sich das BMAS nicht. Hinzu kommt, dass das Ministerium ausdrücklich erklärt, nicht auf „Beiträge von Privatpersonen auf Sozialplattformen“ einzugehen. Damit weicht es auch einer Bewertung des LinkedIn-Beitrags der Fachanwältin Kathi-Gesa Klafke aus.
Die Vorwürfe werden damit weder bestätigt noch entkräftet. Stattdessen verweist das BMAS auf die Selbstverwaltung der Rentenversicherung und darauf, dass die Rechtsaufsicht über die DRV Bund beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) liegt.
BAS sieht seine Rolle eng begrenzt
Inzwischen hat das BAS auf eine Presseanfrage von mir (Marcel Misch) geantwortet und seine Sicht auf die Vorgänge dargelegt. Zunächst stellt das BAS klar, dass ihm „ausschließlich die Rechtsaufsicht über die DRV Bund“ obliegt. Diese sei „prinzipiell auf die Rechtskontrolle beschränkt“, sodass es der Behörde „nicht erlaubt ist, im Wege der Fachaufsicht den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen“ der DRV zu bewerten. Mit anderen Worten: Ob interne Verfahren sinnvoll oder angemessen sind, darf das BAS grundsätzlich nicht beurteilen.
Als VGSD-Mitglied kannst du Marcel Mischs Presseanfrage und die Antwort des BAS hier als PDF herunterladen:
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Entscheidend für ein Eingreifen sei allein, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Diese müsse „positiv feststehen“. Fehle es daran und bewege sich das Handeln der DRV im Bereich des „rechtlich noch Vertretbaren“, greift die Aufsicht nicht ein. Im Zweifel sei sogar „zugunsten des Versicherungsträgers zu entscheiden“, wenn beispielswese ein Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, der Rechtsbegriff mehrere Auslegungen zulässt oder die Auslegung des Rechtsbegriffs noch ungeklärt ist.
Damit macht das BAS zugleich deutlich, dass selbst umstrittene oder ungewöhnliche Verfahrensweisen aufsichtsrechtlich folgenlos bleiben können, solange sie sich noch innerhalb dieses Vertretbarkeitsrahmens bewegen.
Das BAS übe die Rechtsaufsicht im Bereich des Statusfeststellungsverfahrens „im Wesentlichen anlassbezogen“ aus. Es bestehe zwar auch die Möglichkeit einer anlassunabhängigen Aufsichtsprüfung durch ein zuständiges Prüfreferat. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt aber noch nicht abschließend geklärt, eine abschließende rechtliche Einordnung daher „zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich“.
DRV Bund wird jetzt von der DRV Berlin-Brandenburg geprüft
Das BAS bestätigt, dass es „zunächst eine umfassende Stellungnahme bei der DRV Bund angefordert“ hat, um auf dieser Grundlage eine aufsichtsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
Zudem hat die DRV Bund, in ihrer Rolle als Arbeitgeber, eigenständig eine Sonderbetriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV beantragt. Diese Prüfung wird nicht von der DRV Bund selbst durchgeführt, sondern von einem anderen Rentenversicherungsträger, der DRV Berlin-Brandenburg. Auch deren Erkenntnisse sollen in die aufsichtsrechtliche Bewertung einfließen. Der aktuelle Ermittlungsstand gebe bislang keinen Anlass, andere staatliche Stellen zu informieren.
Interne Verfahren werden gerade nicht bewertet
Auffällig ist, dass zentrale Fragen zu internen Abläufen von der Aufsicht ausdrücklich ausgeklammert werden. Soweit sich die Anfrage auf „interne Verwaltungsabläufe bei der DRV Bund selbst“ beziehe, seien diese „nicht Gegenstand der Aufsichtstätigkeit des BAS“. Genau dort liegen jedoch die besonders heiklen Punkte der Debatte: Koordinationsverfahren, interne Vermerke, besondere Vorlagen oder Eskalationswege und die Frage, welche Unterlagen bei Akteneinsicht tatsächlich mitgegeben werden.
Gerade diese Punkte waren auch Gegenstand der konkreten Presseanfrage, etwa zur Rolle von Koordinationsvermerken und zur Weitergabe von Akteninhalten, werden vom BAS jedoch nicht inhaltlich beantwortet. Mit anderen Worten: Gerade die Verfahren, um die sich die Vorwürfe drehen, werden aufsichtsrechtlich nicht näher bewertet.
Keine Statistik, kein Prüfbedarf
Auch zur Frage, ob öffentliche Auftraggeber anders behandelt werden als private, liefert das BAS keine eigene Datengrundlage. So verfüge die Behörde „über keine statistischen Auswertungen“ zum Statusfeststellungsverfahren, die eine Differenzierung nach öffentlichen und privaten Auftraggebern ermöglichen. Einen Bedarf, entsprechende Auswertungen anzufordern, sieht das BAS derzeit ebenfalls nicht. Zur Begründung heißt es, bislang hätten sich „keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von privaten und öffentlichen Auftraggebern ergeben“. Ob Unterschiede in der Praxis bestehen, wird damit nicht systematisch untersucht.
Koordinationsverfahren aus Sicht des BAS unproblematisch
Zu den weiteren angesprochenen Punkten erklärt das BAS abschließend, ihm seien „in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte für grundsätzliche Rechtsverstöße durch die im Hause der DRV-Bund eingerichtete Clearingstelle bekannt geworden“.
Das angesprochene Koordinierungsverfahren sei nur dann durchzuführen, wenn von einem Auftraggeber mehrere offene Statusanfragen für Arbeitnehmer mit der gleichen Tätigkeit vorliegen. Es solle lediglich sicherstellen, dass „bei identischem Sachverhalt“ einheitliche Entscheidungen zum versicherungsrechtlichen Status getroffen werden.
Dieses Verfahren stehe einer Einzelfallwürdigung aus Sicht des BAS nicht entgegen. Die statusrechtliche Entscheidung des zuerst entscheidungsreifen Vorgangs sei nur für „gleichgelagerte Vertragsverhältnisse“ zu übernehmen. Zu Beginn der Koordination werde in einem Koordinationsgespräch festgestellt, ob tatsächlich vergleichbare Fälle vorliegen. Sollte in einem Einzelfall ein abweichender Sachverhalt festgestellt werden, sei auch eine abweichende statusrechtliche Beurteilung nicht ausgeschlossen.
Viele Fragen bleiben offen
Unterm Strich ergibt sich ein widersprüchliches Bild. Interne Dokumente deuten auf besondere Verfahrensweisen hin. Das BMAS, das 2024 noch betont hatte, dass öffentliche und private Auftraggeber im Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich gleich zu behandeln seien, weicht in den Antworten auf parlamentarische Fragen aus und verweist auf Zuständigkeiten. Das BAS prüft zwar, sieht seine Rolle aber eng begrenzt und bewertet zentrale interne Verfahrensabläufe ausdrücklich nicht.
Zugleich macht die Aufsicht deutlich, dass sie selbst bei Zweifeln nur eingreifen kann, wenn eine eindeutige Rechtsverletzung vorliegt und nicht bereits dann, wenn Verfahren lediglich ungewöhnlich oder schwer nachvollziehbar erscheinen. Gleichzeitig liegen dem BAS keine statistischen Auswertungen vor, die eine Differenzierung nach öffentlichen und privaten Auftraggebern ermöglichen. Solche Daten will die Behörde derzeit auch nicht anfordern.
Damit bleibt weiterhin offen, wie die bekannten internen Verfahren mit den Anforderungen an Gleichbehandlung, Transparenz und effektiven Rechtsschutz zusammenpassen. Oder anders gesagt: Das Thema ist inzwischen auf parlamentarischer, ministerieller und aufsichtsrechtlicher Ebene angekommen. Die DRV Bund wird im Rahmen einer Sonderbetriebsprüfung durch die DRV Berlin-Brandenburg geprüft. Wirklich aufgeklärt ist es deshalb noch lange nicht.
Wir bleiben am Thema dran und berichten, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.
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