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Lesetipp Gesetzesänderung für freiwillige GKV-Mitglieder Selbstständige können zu Unrecht gezahlte Höchstbeiträge zurückfordern

Es gibt sie noch, die guten Nachrichten: Eine Gesetzesänderung verlängert die Frist, innerhalb derer freiwillig Versicherte der Krankenkasse ihren Steuerbescheid vorlegen müssen. Die Änderung gilt sogar rückwirkend. Was Betroffene jetzt tun sollten.

Krankenkassen gnadenlos: Mit ihren unerbittlichen Forderungen von Höchstbeiträgen haben sich die Kassen bei der sonst GKV-freundlichen Verbraucherzentrale keine Freunde gemacht

Es drohten Nachzahlungen von bis zu 8.000 Euro: Besonders Selbstständige mit kleineren Gewinnen traf es hart, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) wegen eines nicht rechtzeitig eingereichten Steuerbescheids für sie den Höchstbeitrag festlegte. Nun hat der Bundestag eine Gesetzesänderung beschlossen, die vielen Selbstständigen das Leben leichter machen dürfte. Sie müssen nun nicht mehr so große Angst vor verpassten Fristen haben. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 24. November zustimmen.

Dabei wird § 240 des fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geändert. Auch ein neuer § 423 SGB V wird eingeführt. § 240 SGB V regelt die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder. Legen diese ihre Einkommensnachweise nicht rechtzeitig vor, setzt die Krankenkasse für sie die Höchstbeiträge fest. Die Betroffenen müssen dann monatliche Beiträge von rund 1.000 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Der Mindestbeitrag liegt bei 200 Euro. Je niedriger die Einkünfte tatsächlich sind, desto schmerzhafter ist der hohe Beitrag. Mit der Gesetzesänderung können die Krankenkassen nicht mehr so schnell die Höchstbeiträge verlangen.

"Die Krankenkassen waren gnadenlos"

Die wichtigste Änderung betrifft die Drei-Jahres-Frist für das Vorlegen der Einkommensnachweise. Bislang war es so: Die (Höchst-)Beiträge wurden endgültig festgesetzt, wenn der oder die Versicherte seine oder ihre Einnahmen nicht innerhalb von drei Jahren nachgewiesen hatte – und zwar unabhängig davon, ob der Steuerbescheid vorlag oder nicht. "Wir hatten viele Fälle, in denen Selbstständige mit kleinem Einkommen in Existenznot geraten sind - gerade solche, denen in der Pandemie alles weggebrochen ist. Die Krankenkassen waren da wirklich gnadenlos", sagt Yvonne Vollmer von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Das ändert sich nun. Die Festsetzung der Höchstbeiträge "unterbleibt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied gegenüber der Krankenkasse durch Vorlage einer Erklärung des Finanzamts oder auf andere Weise nachgewiesen hat, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben worden ist." Im Klartext: Gibt es noch keinen Bescheid vom Finanzamt, darf die Kasse den Höchstbeitrag nicht fordern.

In der Begründung heißt es dazu: "Die überwiegend als materiell-rechtliche Ausschlussfrist verstandene Dreijahresfrist erscheint zu starr. Nach dem bisherigen Wortlaut konnte es zu einem Fristablauf kommen, obwohl für das betreffende Jahr noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt." Künftig soll es Mitgliedern nicht mehr passieren, dass die Höchstbeträge festgesetzt werden, bevor der Bescheid vorliegt.

Frist beginnt später zu laufen

Wenn du in Zukunft deinen Steuerbescheid nicht rechtzeitig vorlegen kannst, kannst du deiner Krankenkasse eine Erklärung des Finanzamts vorlegen, dass für das in Frage stehende Jahr noch kein Steuerbescheid bekanntgegeben worden ist. Dann darf die Kasse für zwölf Monate nicht die Höchstbeiträge festlegen. Es sind so lange die bisherigen Beiträge weiter zu zahlen. Was passiert, wenn du bewusst deine Steuererklärung nicht erledigst, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Vermutlich musst du damit rechnen, dass deine Steuerschuld geschätzt wird und die Beiträge auf Basis der Schätzung berechnet werden.

Auch für zwei weitere Fristen in dem Paragrafen gibt es Änderungen: Wenn ein Mitglied seine Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht hat (oder einreichen konnte) und die Kasse die Höchstbeiträge verlangt hat, kann das Mitglied später beantragen, dass die Beiträge neu, dem tatsächlichen Einkommen entsprechend, festgesetzt werden. Es muss dann die geringeren Einkünfte nachweisen. Dafür gilt eine Frist von zwölf Monaten. Bisher begann die Frist zu laufen, sobald die Krankenkasse die (Höchst-)Beiträge festgesetzt hatte. Mit der Gesetzesänderung beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Krankenkasse dem Mitglied die Festsetzung bekannt gegeben hat. Das ist zum Beispiel wichtig, wenn Post verloren geht. Die Bundestagsdrucksache mit den Änderungen findet sich hier. (Änderung ab Seite 138)

Änderung gilt auch rückwirkend

Außerdem musste das Mitglied innerhalb der zwölf Monate das tatsächliche Einkommen nachweisen – nun reicht es, innerhalb dieser Zeit den Antrag auf Neufestsetzung zu stellen. In der Begründung der Gesetzesänderung heißt es dazu: "Dies konnte dazu führen, dass die Frist ablief, obwohl das Mitglied Gespräche mit der Krankenkasse über die erforderlichen Einkommensnachweise führte. Entscheidend für die Fristwahrung ist nunmehr der Antrag auf Neufestsetzung und nicht mehr der Nachweis der geringeren Einnahmen." (In der Bundestagsdrucksache auf Seite 177)

Die Änderungen gelten nicht für die Zukunft: In einem neuen § 423 SBG V wird festgelegt, dass seit 2018 auf diese Weise festgesetzte Beiträge rückwirkend herabgesetzt werden können, wenn das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen mit einem Einkommensteuerbescheid nachweist. Die Kassen müssen auch für 2018 und 2019 nachgereichte Nachweise berücksichtigen – dass auch noch rückwirkend Geld zurückgefordert werden kann, ist überraschend und erfreulich.

Was du als Betroffene/r jetzt tun solltest

Sind bei dir in den vergangenen Jahren die Höchstbeiträge festgesetzt worden, weil du deinen Steuerbescheid nicht rechtzeitig vorlegen konntest, besteht die Möglichkeit, dass du zu Unrecht bezahlte Beiträge zurückfordern kannst. Das wird möglich sein, wenn das Gesetz in Kraft tritt. Behalte also das Thema im Blick; auch wir werden dich erneut auf unserer Website informieren, wenn das Gesetz in Kraft tritt.

Die Verbraucherzentrale Hamburg gibt detaillierte Tipps, was Versicherte, die zu hohe Forderungen ihrer Krankenkasse erhalten haben, in verschiedenen Situationen jetzt tun sollten.

  • Wer noch keinen Steuerbescheid für 2020 bei der Krankenkasse eingereicht hat, sollte dies jetzt tun.
  • Wer sich im Widerspruchsverfahren befindet, sollte sich nicht überreden lassen, den Widerspruch zurückzunehmen und darum bitten, von Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen abzusehen.
  • Wer einen Widerspruchsbescheid erhält, sollte klagen.
  • Wer sich im Klageverfahren befindet, sollte die Krankenkasse den Nachweis führen lassen, dass das Aufforderungsschreiben für die Nachweise zugestellt wurde – was sie in der Regel nicht kann, da sie diese per einfacher Briefpost versendet.
  • Wer gepfändet werden soll, sollte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen.
  • Wer schon gezahlt hat oder bei wem schon vollstreckt wurde, kann entweder jetzt schon einen (wahrscheinlich erfolglosen) Überprüfungsantrag bei der Krankenkasse stellen oder das Inkrafttreten des Gesetzes abwarten.
  • Wer einen Vergleich geschlossen hat, sollte einen Überprüfungsantrag stellen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist.

Betroffene sollten in dem hilfreichen Beitrag der Verbraucherzentrale Hamburg nachlesen, was sie in ihrem speziellen Fall im Einzelnen beachten sollten.

Wir freuen uns, dass diese unerbittliche Behandlung von Selbstständigen nun unterbunden wird!

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