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Rechtsanspruch auf Bankkonto – Selbstständige ausgenommen

Seit dem 19. Juni 2016 hat jeder Verbraucher in Deutschland - unabhängig von seiner Kreditwürdigkeit – das Recht auf ein Bankkonto mit Basis-Funktionalität. Dafür sorgt das Zahlungskontengesetz (ZKG), mit dem der deutsche Gesetzgeber die EU-Zahlungskontenrichtlinie umgesetzt hat. Das ZKG soll auch für mehr Transparenz bei Bankgebühren sorgen und den Bankwechsel vereinfachen.

Ohne Bankkonto geht es nicht mehr, deshalb ist der Rechtsnanspruch wichtig. Aber warum hat man dabei die Selbstständigen vergessen?

Anspruch auf das Basiskonto haben alle Verbraucher, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, insbesondere auch solche ohne festen Wohnsitz sowie Flüchtlinge, egal ob sie einen Aufenthaltstitel haben oder nur geduldet sind. Das ist gut, denn ohne Bankkonto ist die Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben heute nur sehr eingeschränkt möglich.

Anspruch gilt nicht für Selbstständige

Bedauerlich ist aus unserer Sicht, dass dieser Rechtsanspruch auf Verbraucher beschränkt bleibt (§ 1 ZKG - wer Verbraucher ist, regelt § 13 BGB). Als Verbraucher hat man selbststverständlich das Recht, dass auf dem Basiskonto Gehalts- und Transferzahlungen eingehen.

Wenn der Kontoinhaber sich aber selbstständig betätigt, hat die Bank die Möglichkeit das Konto mit kurzer Frist wegen Verletzung der AGB zu kündigen. Insofern gilt der Rechtsanspruch also nicht für Selbstständige, obwohl diese häufig große Probleme haben, ein Konto zu eröffnen, auch wenn sie es rein auf Guthabenbasis führen wollen.

Wie häufig kommt das vor?

Aus eigener Erfahrung: Mir selbst ist schon einmal ein Konto mit 30 Tagen Frist gekündigt worden, gerade als meine Selbstständigkeit erfolgreich anlief – dabei war das Konto sogar speziell für Freiberufler beworben wurde. Meine Tätigkeit war freiberuflich, die Bank argumentierte, bei einer größeren Zahl (kleiner) Zahlungseingänge müsse es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln (was objektiv nicht der Fall war). Nun konnte ich aufgrund meiner guten Bonität rasch ein neues Konto eröffnen, aber nicht für jeden ist das so einfach. Der Aufwand alle Kunden über den Wechsel zu informieren war zudem erheblich.

Bin ich der Einzige oder haben andere auch derartige Erfahrungen gemacht? Bitte nutzt die Kommentarfunktion unten und teilt Eure Erfahrungen zu diesem Thema mit.

Überziehungen muss die Bank nicht dulden

Nur so lange Vorrat reicht: Die Banken müssen auch bei Basiskonten keine Überziehungskredite einräumen

Das Konto muss alle Basisfunktionen erfüllen: Barein- und –auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge und ec-Kartenzahlungen. Einen Kreditrahmen muss die Bank dagegen nicht einrichten, es besteht also nur Anspruch auf eine guthabenbasierte Kontoführung.

Der Kontoinhaber kann von der Bank bereits bei der Einrichtung verlangen, es als Pfändungskonto zu führen, so dass er ohne großen bürokratischen Aufwand auf den unpfändbaren Teil der Einkünfte zugreifen kann.

Die Bank darf angemessene Gebühren verlangen

Das Basiskonto muss die Bank nicht kostenlos anbieten und es gibt auch keine gesetzliche Preisobergrenze. Die Bank darf aber nur angemessene Gebühren verlangen. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind laut Gesetz insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzungsverhalten (z.B. Anzahl der Überweisungen, Bartransaktionen etc.) zu berücksichtigen.

Druckmittel: Beschwerde beim Bafin oder der Schlichtungsstelle der Bundesbank

Lehnt ein Kreditinstitut den Antrag eines Verbrauchers auf ein Basiskonto ab, kann dieser sich beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bafin) beschweren oder ein Verwaltungsverfahren beantragen. Die Bafin entscheidet dann, ob die Bank dem Antrag stattgeben muss. Der Verbraucher kann auch direkt gegen die Bank klagen oder die Schlichtungsstelle der Bundesbank einschalten.

Unter bestimmten Bedingungen darf eine Bank die Eröffnung eines Basiskontos verweigern, etwa wenn der Verbraucher bereits bei einer anderen Bank ein Basiskonto hat, das er auch tatsächlich nutzen kann. Auch bei Schulden gegenüber der Bank (oder bei illegaler Nutzung des Kontos bzw. Straftaten gegen die Bank), kann die Kontoeröffnung verweigert werden.

Vereinfachter Kontenwechsel

Am 18. September 2016 kommt ein weiterer Vorteil für die privaten Kunden: die alte Bank muss den Kontenwechsel erleichtern, indem sie auf Antrag Daueraufträge und andere Leistungen auf den neuen Anbieter überträgt. Wahrscheinlich übermittelt sie dazu eine Datei mit den entsprechenden Informationen. Bei einer Pflichtverletzung haften alte und neue Bank gemeinsam für Schäden.

Auch auf diese sinnvolle Leistung haben aber nur Konsumenten einen Rechtsanspruch. Selbstständige können das für Geschäftskonten nicht verlangen, obwohl der Service hier besonders sinnvoll wäre und die potenziellen Einsparungen durch einen Kontenwechsel oft erheblich.

Transparenz bei Bankgebühren

Voraussichtlich im Sommer 2017 greift eine zusätzliche Regelung, die den Instituten transparentere Entgeltinformationen abverlangt. Sie müssen dann nicht nur bei Kontoeröffnung, sondern mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Entgeltaufstellung über die von ihnen erhobenen Gebühren informieren. So sollen die Verbraucher die Gesamtkostenbelastung besser vergleichen können.

Im Vorfeld sollen die unterschiedlichen Begriffe, die in den Preislisten für Bankleistungen Anwendung finden, europaweit vereinheitlicht werden. Die Europäische Bankenaufsicht wird dazu eigene Regelungen erlassen. In diesem Rahmen wird künftig auch von Preisvergleichswebseiten im Internet eine Zertifizierung verlangt.

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