Die Reform der Riester-Rente zum 1.1.2027 ist eine gute Nachricht für Selbstständige: Mit der Einführung von Altersvorsorge-Depots und Entnahmeplänen wird die Riester-Rente sehr viel attraktiver und erstmals für Selbstständige direkt zugänglich. Wir beantworten die häufigsten Fragen.
Seit Gründung des VGSD gehört die Einführung eines Altersvorsorge-Depots (AV-Depot) zu unseren Kernforderungen. Bei jeder Gelegenheit haben wir dafür geworben, vor jeder Wahl entsprechende Fragen ("Wahlprüfsteine") an die Parteien gestellt. Unser Mitglied Gerald Baumann hat 2020 in einer Bundestagspetition die Einführung gefordert. In einem Beitrag aus dem Jahr 2023 habe ich beschrieben, "warum das Altersvorsorge-Depot so wichtig für uns Selbstständige ist".
Inhaltsübersicht
- Was ist das Altersvorsorge-Depot? Wie funktioniert es und wie unterscheidet es sich von der bisherigen Riester-Rente?
- Was ist das Ziel des Altersvorsorgereformgesetzes? Warum jetzt?
- Was ist die rechtliche Grundlage der Reform? Wo sind die Details geregelt?
- Wer kann ein Altersvorsorge-Depot abschließen? Was ist mit Rentner/innen? Gibt es eine Einkommensgrenze?
- Bei welchen Anbietern werde ich ein Altersvorsorge-Depot eröffnen können?
- Ab wann kann man ein Altersvorsorge-Depot eröffnen?
- Wenn ich ein Altersvorsorge-Depot einrichte, sollte ich das möglichst frühzeitig in 2027 tun?
- Was hat es mit dem immer wieder erwähnten "Standardprodukt" auf sich?
- Wann ist mit dem geplanten "Staatsfonds" als Alternative zu den privaten Angeboten zu rechnen?
- Welche Zulagen gibt es abhängig von der Höhe der bezahlten Beiträge? Wie viel Geld muss ich mindestens einzahlen, um gefördert zu werden? Können Ehpartner gemeinsam gefördert werden?
- Wie funktioniert die Günstigerprüfung?
- Was sind die steuerlichen und sonstigen Vor- und Nachteile gegenüber der Direktanlage in ETFs und Fonds?
- Welche Besonderheiten müssen freiwillig krankenversicherte Selbstständige beachten und insbesondere auch privat Versicherte, die in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgekehrt sind?
- Wie viel Geld kann / darf / muss ich in das Altersvorsorge-Depot einzahlen?
- In welche Anlageinstrumente darf ich investieren? Auch in solche, die weltweit investieren? Welche Fonds, Einzelanlagen etc. sind neben ETFs erlaubt? Wie hoch darf der Aktienanteil sein?
- Warum ist der Verzicht auf Garantien bei langfristigen Geldanlagen sinnvoll?
- Welche Rolle spielen die Kosten der Anlageinstrumente und des Anbieters selbst?
- Ab welchem Alter kann man aus dem Altersvorsorge-Depot Geld entnehmen bzw. eine Rente beziehen?
- Welche Vorteile hat der Auszahlplan gegenüber der Leibrente?
- Was passiert, wenn man den Ruhestand außerhalb der EU verbringen möchte?
- Was passiert im Todesfall mit dem im Altersvorsorge-Depot noch vorhandenen Vermögen?
- Inwieweit ist das Altersvorsorge-Depot vor einer Pfändung und der Anrechnung auf die Grundsicherung geschützt?
- Inwieweit besteht Flexibilität beim Wechsel in andere Altersvorsorge-Produkte und zu anderen Anbietern?
- Ist weiterhin eine Eigenheim-Förderung möglich?
- Wo finde ich gute Information und Rat in Bezug auf das Altersvorsorge-Depot?
Das nun im Rahmen der Reform der Riester-Rente eingeführte AV-Depot erfüllt nicht alle unsere Forderungen (insbesondere in Bezug auf die Höhe des möglichen, steuerlich begünstigten und pfändungssicheren Anlagebetrags), ist aber ein wichtiger Schritt. Die Einführung eines Entnahmeplans als Wahlmöglichkeit anstelle einer lebenslangen Rente geht andererseits über das hinaus, was wir für eine aussichtsreiche Forderung gehalten hatten, also eine die auch wirklich umgesetzt wird.
Zugleich wird nicht jedes AV-Depot gleichermaßen empfehlenswert sein. Es wird ganz erhebliche Unterschiede bei den Kosten und damit der Rendite geben, so dass eine sorgfältige Auswahl nötig ist. Keinesfalls sollte man sich bei der Entscheidung unter Druck setzen lassen. Wer – wie zwei Drittel der Selbstständigen – in der Anlagephase freiwillig krankenversichert ist, ganz besonders aber, wer dies im Rentenalter ist (insbesondere nach einer Rückkehr aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung), sollte die Konsequenzen der damit verbundenen Beitragspflicht für die Rendite des AV-Depots verstehen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Diese Besonderheiten werden von den uns bekannten Renditerechnern der Anbieter bisher nicht berücksichtigt.
Weil sich die Fragen von Selbstständigen zum AV-Depot teilweise erheblich von denen von Angestellten unterscheiden, fassen wir im folgenden FAQ aus unserer Perspektive zusammen, was über die neue Altersvorsorge bekannt ist. Haben wir etwas übersehen oder gab es seit unserem letzten Update Änderungen? Nutze gerne die Kommentarfunktion unter diesem Beitrag, um uns darauf hinzuweisen!
Was ist das Altersvorsorge-Depot? Wie funktioniert es und wie unterscheidet es sich von der bisherigen Riester-Rente?
Nach obenDie bisherige Rieser-Rente war ein Versicherungsvertrag, der garantieren musste, dass der Anlagebetrag am Ende der Anlagephase mindestens die Höhe der eingezahlten Beiträge hatte. Das limitierte die Anlagemöglichkeiten derart, dass die langfristige Rendite zumeist weit unter der von vergleichbaren Anlagen mit Aktienanteil lag, bei niedrigem Zinsniveau und nach Abzug der nicht unerheblichen Kosten des Versicherungsmantels teilweise bei Null. Bei der Umwandlung des gesparten Betrags in eine lebenslange Rente gehen die Versicherungen zudem vorsichtshalber von einer relativ langen Lebenserwartung aus, so dass man ein hohes Alter erreichen muss, um besser zu fahren als mit einem Entnahmeplan – also ganz ohne Versicherungsvertrag.
Neben diese mit geringen Änderungen weiter fortbestehenden Rentenversicherungen tritt nun das AV-Depot als Ausführungsweg der Riester-Rente. Es handelt sich um ein Wertpapierdepot. Man kann aber nicht beliebige Wertpapiere kaufen, die Auswahl ist gesetzlich auf solche bis zu einer gewissen Risikoklasse begrenzt, um die Anleger/innen vor dem Eingehen zu großer Risiken zu schützen. Der Anleger kann zwischen den verschiedenen zulässigen Anlagen wechseln, aber über das Geld in der Regel erst im Alter verfügen.
Der angesparte Betrag muss nicht wie bisher zwangsweise in eine lebenslange Rente umgewandelt werden, sondern kann je nach Vertragsart im Depot verbleiben und es wird ein bestimmter Betrag monatlich entnommen. Dieser ist durch staatliche Vorgaben und Vereinbarungen mit dem Anbieter in der Höhe limitiert, damit die Altersvorsorge für einen längeren Zeitraum "reicht". Die Dauer dieses Zeitraums hängt von der Wertentwicklung des Depots ab, ist also nicht garantiert.
Im Gegenzug für den Verzicht auf Flexibilität und als Anreiz, auf diese Weise eine ergänzende Altersvorsorge aufzubauen, gewährt der Staat ebenso wie bei der klassischen Riester-Rente Zulagen und steuerliche Vorteile.
"Kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter" soll die geförderte private Altersvorsorge werden, schreibt das Bundesfinanzministerium auf Seite 1 seines Entwurfs für ein "Altersvorsorgereformgesetz". Ziel ist, die Attraktivität und Verbreitung der geförderten privaten Altersvorsorge zu erhöhen.
Das ist auch dringend nötig, denn das Vorgänger-Instrument "Riester-Rente" stieß zwar bis 2011 auf große Nachfrage mit jährlich mehr als einer Million Neuverträge. Doch seit 2018 ist die Gesamtzahl der Verträge rückläufig, seit 2020 nimmt das verwaltete Vermögen um rund 175 Millionen Euro pro Jahr ab.
Während ETF-Depots mit Aktienanlagen langfristig zuverlässig hohe Wertzuwächse erzielten, reichten die staatlichen Zulagen und Steuervorteile bei der Riester-Rente in Zeiten niedriger Zinsen kaum aus, um die hohen Kosten der vorgeschriebenen Beitragsgarantien und des teuren Versicherungsmantels auszugleichen. In den Medien wurde immer wieder von Negativrenditen berichtet bzw. davon, dass ein Methusalem-Alter erreichen muss, wer unter dem Strich auch nur so viel ausbezahlt bekommen möchte, wie er/sie zuvor angespart hat.
Damit wurde das Ziel verfehlt, der demografiebedingt nur langsam wachsenden gesetzlichen Rente eine dynamischer wachsende, kapitalgedeckte und damit von der Bevölkerungsentwicklung unabhängige Altersvorsorge an die Seite zu stellen. Genau das ist aber heute dringender denn je nötig. Ampel-Finanzminister Christian Lindner ließ deshalb 2023 eine "Fokusgruppe private Altersvorsorge", bestehend aus Anbietern, Wissenschaftlern und Verbraucherschützern Empfehlungen für ein Altersvorsorge-Depot erarbeiten, von denen viele in den Gesetzentwurf von Lars Klingbeil eingeflossen sind.
Auf der Website des Bundestags ist die Entstehung des Gesetzes nachzuvollziehen.
Das zugrundeliegende Altersvorsorgereformgesetz ist bereits beschlossen, wurde Ende Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit bereits in Kraft. Es stehen allerdings noch einige Rechtsverordnungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus, zum Beispiel zur Berechnung der auszuweisenden Effektivkosten, zur Zertifizierung der Anbebote – und zur Einrichtung eines "durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrag", also "Staatsfonds". Hierfür gibt es im Ministerium einen Zeitplan.
Wer kann ein Altersvorsorge-Depot abschließen? Was ist mit Rentner/innen? Gibt es eine Einkommensgrenze?
Nach obenEntscheidend für uns ist, dass der förderberechtigte Personenkreis um Selbstständige erweitert wurde, also um Gewerbetreibende, Landwirte und Freiberufler/innen. Geöffnet wurde sie auch für die Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke unter den Freiberuflern.
Zusätzlich zu abhängig Beschäftigten und Selbstständigen können auch Erziehende (erste drei Jahre nach Geburt des Kindes), Pflegende, Arbeitslose, Kranke, Minijobber (soweit nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit), Buftis (Bundesfreiwilligendienst) und weitere Gruppen in die Riester-Rente bzw. das AV-Depot einzahlen, unter bestimmten Bedingungen sogar dann, wenn sie im Ausland leben.
Nicht förderberechtigt sind (Voll-)Rentner, Minijobber (die sich gegen eine Rentenversicherungspflicht entschieden haben) und freiwillig Krankenversicherte (Selbstständige ausgenommen), auf die keines der obigen Kriterien zutrifft. Dazu gehören auch viele Hausfrauen und -männer. Für sie ist nur eine mittelbare Teilnahme über den Ehe- bzw. Lebenspartner möglich (vgl. unten).
Eine untere oder obere Einkommensgrenze gibt es nicht, lediglich eine bestimmte Mindesteinzahlung.
Bisher war die Riester-Rente ein Versicherungsvertrag, wurde entsprechend von Versicherungsunternehmen angeboten, aber auch von Banken, Finanzberatern etc. vermittelt. Depots sind dagegen ein klassisches Bank-Produkt, weshalb Banken, Direktbanken und Broker es anbieten werden, möglicherweise werden aber auch Versicherungen AV-Depots vermitteln – neben der klassischen Riester-Rente.
Künftig werden zudem auch Fondsgesellschaften und ETF-Anbieter Altersvorsorge-Depots anbieten, allerdings wohl mit dem Nachteil, dass die Fondsauswahl auf ihre eigenen Produkte beschränkt ist. Auch Versicherungen, die Altersvorsorge-Depots anbieten, werden erfahrungsgemäß nur eine eingeschränkte Auswahl an Fonds und ETFs zur Wahl bieten.
Die breiteste Auswahl in Verbindung mit den niedrigsten Kosten werden wohl Direktbanken, Broker und insbesondere Discount- bzw. Neobroker anbieten. Fast alle von ihnen haben bereits Informationsseiten zum AV-Depot eingerichtet und bieten Newsletter an, über die sie zum Produktstart informieren werden.
Auch der Staat selbst plant, ein AV-Depot anzubieten – mithilfe von ihm selbst aufgelegter Staatsfonds (vgl. unten).
Das Altersvorsorgereformgesetz schafft die Voraussetzungen für das Anbieten von AV-Depots zum 1.1.2027. Allerdings stehen noch Rechtsverordnungen zur Zertifizierung der Angebote und zur Gestaltung der Produktinformationsblätter inklusive Berechnung der auszuweisenden Effektivkosten aus. Sobald das BMF diese erlassen hat, können die Anbieter ihre Angebot präzisieren und zertifizieren lassen. Es ist zu hören, dass bei der Zertifizierung KI zum Einsatz kommen soll, um diesen Prozess zu beschleunigen.
Es ist damit zu rechnen, dass es zum Jahresanfang 2027 erste Angebote geben wird und im Jahresverlauf weitere folgen, ggf. auch als Reaktion auf andere Angebote, um wettbewerbsfähig zu deren Ausgestaltung und Preisen zu sein.
Wenn ich ein Altersvorsorge-Depot einrichte, sollte ich das möglichst frühzeitig in 2027 tun?
Nach obenWenn sich ein AV-Depot für dich lohnt, dann solltest du es noch in 2027 eröffnen, denn durch den Zinseszinseffekt ist die Altersvorsorge um so lohnender, je früher man mit ihr beginnt. Du solltest dich aber von Anbietern nicht unter Druck setzen lassen, den Vertrag möglichst frühzeitig in 2027 abzuschließen. Wie schon erwähnt, ist im Jahresverlauf nach und nach mit einer Verbreiterung des Angebots und damit des Wettbewerbs zu rechnen, wahrscheinlich auch mit dem geplanten, wahrscheinlich besonders kostengünstigen Staatsfonds. Für die Zulagen und steuerliche Vergünstigung ist es nach unseren Informationen unerheblich, ob du den Vertrag eher am Anfang oder am Ende des Jahres 2027 abschließt.
Jeder private Anbieter ist verpflichtet, ein Standardprodukt anzubieten, das via Internet abgeschlossen werden kann und bei dem der Anleger nur die Höhe seines Beitrags festlegen muss. Alles andere ist "voreingestellt".
Das Standard-Depot besteht aus zwei ETFs bzw. Fonds: einem risikoärmeren mit der Risikoklasse 1 oder 2 und einem renditeträchtigeren der Risikoklasse 3 bis 5. Der Aufbau der Altersvorsorge wird in der Praxis ganz oder überwiegend mit dem renditeträchtigeren Fonds geschehen. Der Vertrag muss aber ein Umschichtungsverfahren vorsehen, durch das fünf Jahre vor der Auszahlphase höchstens 50 Prozent des gebildeten Kapitals und zwei Jahre vor sowie zu Beginn der Auszahlphase höchstens 30 Prozent in den renditeträchtigeren Fonds investiert sind. Die Umschichtungen sind dem Anleger rechtzeitig vorab anzukündigen. Dieser hat das Recht, davon abweichende Entscheidungen zu treffen bzw. andere Prozentsätze vorzugeben.
Das viel diskutierte, weil als zu hoch empfundene Preislimit für die Effektivkosten des Altersvorsorgevertrags in Höhe von 1,0 Prozent pro Jahr gilt nur für diese Standarddepots. Für andere Formen des AV-Depots können Anbieter auch höhere Kosten verlangen. Ursprünglich hatte das Finanzministerium bis zu 1,5 Prozent Effektivkosten bei Standardprodukten zulassen wollen. Viele Expert/innen und auch eine hunderttausendfach mitgezeichnete Petition von Finanztip fordern dagegen einen Kostendeckel von unter einem Prozent.
Wann ist mit dem geplanten "Staatsfonds" als Alternative zu den privaten Angeboten zu rechnen?
Nach obenIn anderen Ländern wie Schweden ist der Staat selbst Anbieter – durch in seinem Auftrag gemanagte Fonds mit sehr niedrigen Kosten. Würde es ab 1.1.2027 ein solches Angebot geben, würden sich sicherlich viele Anleger im Vertrauen auf den Staat dafür entscheiden. Das würde den Wettbewerb zu seinen Gunsten verzerren, aber zugleich eine Benchmark in Bezug auf die effektiven Kosten setzen. Die Koalition hat sich auf die Möglichkeit der Einrichtung eines solchen Angebots geeinigt, es fehlt aber noch an Detailregelungen.
Das BMF muss die entsprechende Rechtsverordnung vorlegen und dafür die Zustimmung des Bundestags einholen, weshalb das entsprechende Angebot voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2027 an den Start gehen kann, da nach dem Beschluss noch umfangreiche Vorbereitungen nötig sind. Als ausführende Einrichtung werden die Bundesbank und der KENFO (Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung) diskutiert.
Welche Zulagen gibt es abhängig von der Höhe der bezahlten Beiträge? Wie viel Geld muss ich mindestens einzahlen, um gefördert zu werden? Können Ehpartner gemeinsam gefördert werden?
Nach obenZulagen gibt es bereits ab einem Mindesteinzahlungsbetrag von 120 Euro pro Jahr, also ab zehn Euro pro Monat.
- Grundzulage: Die ersten 360 Euro Beitrag pro Jahr werden mit 50 Prozent bezuschusst, es gibt also bis zu 180 Euro "on top". Von 360,01 bis 1.800 Euro beträgt die Grundzulage dann 25 Prozent. Zu den 180 Euro kommen also noch einmal bis zu 360 Euro hinzu, insgesamt bis zu 540 Euro Zulage.
- Für mittelbar zulageberechtigte Ehe-/Lebenspartner (die selbst nicht zum förderberechtigten Kreis gehören, aber mittelbar über ihre/n Partner/in) gilt ebenfalls ein Mindesteinzahlungsbetrag von 120 Euro, die Zulage beträgt bis zu 175 Euro. Es lohnt sich für sie also, bis zu 350 Euro einzuzahlen.
- Für jedes Kind erhält ein Elternteil 100 Prozent Kinderzulage. Bis zu 300 Euro Beitrag pro Jahr werden auf diese Weise vom Staat verdoppelt.
- Wer noch vor dem 25. Geburtstag einen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält einmalig 200 Euro zusätzliche Zulage.
- Gefördert werden können auch Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge.
- Ob Zulagen bezahlt werden, eine Steuererstattung oder eine Kombination aus beidem, entscheidet das Finanzamt im Rahmen der "Günstigerprüfung".
Die Günstigerprüfung wird vom Finanzamt bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung automatisch vorgenommen, um zu ermitteln, welche staatliche Förderung günstiger ist: Die Zulage oder ein Sonderausgaben-Abzug.
Zur Erklärung nehmen wir an, dass der Anleger nur Anspruch auf die Grundzulage hat und diese voll ausschöpft, also 1.800 Euro anlegt. Der Anbieter erhält dann von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) 540 Euro Zulage, so dass insgesamt 2.340 Euro zur Anlage kommen.
Im Rahmen der Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt die (Einkommen-) Steuerersparnis, die sich ergeben würde, wenn man 2.340 Euro (also Beitrag und Zulage!) als Sonderausgabe geltend machen würde. Bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent wären das 982,80 Euro. Da diese Steuerersparnis höher und damit "günstiger" ist also die 540 Euro Zulage, wird diese gewährt und die bereits gezahlte Zulage von ihr abgezogen. Der Anleger muss im Rahmen der Steuererklärung 982,80 – 540,00 = 442,80 Euro weniger Steuern abführen, zusätzlich zu den schon erhaltenen 540 Euro Zulage.
Unter dem Strich muss der Anleger in diesem Fall nur auf 1.357,20 Euro Nettoeinkommen verzichten, damit 2.340 Euro zur Anlage kommen.
Was sind die steuerlichen und sonstigen Vor- und Nachteile gegenüber der Direktanlage in ETFs und Fonds?
Nach obenWer direkt in ETFs und Investmentfonds anlegt, kann sein versteuertes Einkommen in beliebige (auch riskantere) Anlageformen investieren und diese jederzeit auch wieder verkaufen, wenn er Geld benötigt. Dafür zahlt er/sie 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 Prozent) auf Ausschüttungen (Zinsen und Dividenden) sowie Kursgewinne. Kursgewinne fallen an, wenn eine Anlage mit Gewinn verkauft wird oder teilweise auch schon vorab in Form von Steuern auf die "Vorabpauschale". Bei steuerlich als Aktienfonds bzw. -ETFs eingestuften Anlageinstrumenten gibt es eine Aktienteilfreistellung: 30 Prozent bleiben steuerfrei. Bei Mischfonds (25 bis 50 Prozent Aktienanteil laut Anlagebedingungen des Instruments) bleiben 15 Prozent der Erträge steuerfrei. Das nach Abzug der entsprechend berechneten Steuern verbleibende Vermögen unterliegt bei der Entnahme nicht der Einkommensteuer.
Bei Altersvorsorge-Depots ist es genau anders herum, es gilt die "nachgelagerte Besteuerung": Die Sparraten sind steuerlich begünstigt bzw. werden durch staatliche Zulagen aufgestockt, je nachdem was günstiger ist (siehe oben: Günstigerprüfung). Es kommt somit mehr Geld zur Anlage als bei einer Direktanlage. Der Zinseszins-Effekt kann zudem ungebremst wirken: Ausschüttungen und Kursgewinne (etwa bei der Umschichtung in andere, ggf. risikoärmere Anlagen) sind steuerfrei.
Nachteil: Das gefördert bzw. steuerlich begünstigt aufgebaute Vermögen unterliegt bei der Entnahme dem individuellen Einkommensteuersatz. Dieser ist allerdings im Alter – ebenso wie das Einkommen insgesamt – meist deutlich niedriger als in der Erwerbsphase. Die nachgelagerte Besteuerung kann also ein guter Deal sein. Die erwähnten Altersvorsorge-Rechner helfen bei der Abwägung.
Welche Besonderheiten müssen freiwillig krankenversicherte Selbstständige beachten und insbesondere auch privat Versicherte, die in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgekehrt sind?
Nach obenDie erwähnten Renditerechner berücksichtigen allerdings nicht, dass freiwillig krankenversicherte Selbstständige (also etwa zwei Drittel der Selbstständigen während der Erwerbsphase) bei der Direktanlage zusätzlich zu Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Kapitalerträge bezahlen müssen.
Ebenso wenig berücksichtigen sie, dass im Alter freiwillig Krankenversicherte (insbesondere privat Krankenversicherte, die in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgekehrt sind) anders als Pflichtversicherte die Auszahlungen aus Altersvorsorge-Depots (und vielen anderen Rentenversicherungen) komplett verbeitragen müssen, selbst dann, wenn diese weitgehend aus versteuertem Einkommen stammen.
Das Thema ist kompliziert und seine Erklärung würde diesen FAQ sprengen, zugleich sind aber viele Selbstständige betroffen: Wir planen deshalb einen separaten Beitrag, der die Zusammenhänge genauer erklärt.
Wie oben schon erwähnt, beträgt die Mindesteinzahlung 120 Euro pro Jahr. Maximal kann man pro Vertrag 6.840 Euro pro Jahr einzahlen (was 570 Euro pro Monat entspricht) und zudem zwei Verträge parallel führen, wobei natürlich nur einer davon mit Zulagen begünstigt wird.
Dabei ist zwischen dem mit Zulagen begünstigten und dem darüber hinausgehenden Anlagebetrag zu unterscheiden. Wenn zum Beispiel nur Anspruch auf die Grundzulage besteht, sind die Beiträge bis zu 1.800 Euro und die Zulage von 540 Euro pro Jahr, insgesamt also 2.340 Euro begünstigt im Sinne einer nachgelagerten Besteuerung.
Die darüber hinaus gezahlten Beiträge müssen ohne Zulage und Steuervorteil aus dem Nettoeinkommen gezahlt werden, profitieren also "nur" von der Steuerbefreiung während des Anlagezeitraums. Dafür werden die aus ihnen resultierenden Renten bzw. Auszahlungen sie im Alter voraussichtlich nur mit dem Ertragsanteil besteuert, so dass zum Beispiel bei einem Rentenbezug ab dem 67. Lebensjahr lediglich 17 Prozent der erhaltenen Rente/Auszahlung der Einkommensteuer unterliegen.
Achtung: Bei Rentner/innen, die während des Rentenbezugs freiwillig versichert sind (vgl. oben), weil sie noch selbstständig arbeiten oder aufgrund einer längeren Zeit als Privatversicherte nicht in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen wurden, unterliegen beide Arten von Renten aus dem AV-Depot zusätzlich zur ganzen oder anteiligen Einkommensteuer auch noch den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
In welche Anlageinstrumente darf ich investieren? Auch in solche, die weltweit investieren? Welche Fonds, Einzelanlagen etc. sind neben ETFs erlaubt? Wie hoch darf der Aktienanteil sein?
Nach obenMit AV-Depots kann man künftig im Rahmen der Riester-Rente in Investmentfonds und ETFs ("Exchange Traded Funds") anlegen, aber auch in Anleihen, die von EU-Staaten, Bundesländern und Gemeinden ausgegeben werden. Die Anlage in Einzelaktien, in Kryptowährungen und andere Wertpapiere mit hohem Risiko (SRRI-Risikokategorie sechs und sieben) ist dagegen nicht erlaubt.
Zu empfehlen sind Instrumente mit einer breiten (insbesondere branchen- und länderübergreifenden) Diversifikation von Risiken, weil so die Chancen gut sind, dass Rückgänge einzelner Marktsegmente durch andere mit gegenläufiger Tendenz teilweise ausgeglichen werden, was die Schwankungen insgesamt reduziert. Deshalb sind ETFs und Fonds, die weltweit investieren nicht nur zulässig, sondern von Vorteil.
Der Aktienanteil ist die meistgenutzte Kennzahl für das Risiko der Anlage und sollte im Alter nach verbreiteter Meinung schrittweise reduziert werden. In jedem Fall sollte der liquidere Anteil der Anlage so groß sein, dass in Schwächephasen der Aktienmärkte keine Verkäufe des Aktienanteils nötig sind.
Gefördert werden künftig nicht mehr nur Garantieprodukte, die die Rückzahlung von 100 Prozent der eingezahlten Beiträge sicherstellen, sondern auch solche mit niedrigerer Garantie (80 Prozent) und solche ganz ohne Garantie. Der Garantie-Verzicht ist die Voraussetzung dafür, um in indexbasierte Aktien-ETFs und -Fonds einzahlen zu können, die kurzfristig zu Verlusten führen können, mit denen sich aber laut übereinstimmenden finanzwissenschaftlichen Studien längerfristig deutlich höhere Renditen erzielen lassen und die auch bei ungünstigem Verlauf – einen ausreichend langen Anlagezeitraum vorausgesetzt – fast immer positive Renditen aufwiesen. Immer wieder hatten Studien zuvor gezeigt: Die Deutschen sparen zwar viel für ihr Alter, wählen aber Anlagen mit niedrigerer Rendite und haben deshalb geringere Alterseinkünfte als Renter/innen in anderen Ländern.
Die Summe der Kosten des Anbieters und der Anlageinstrumente ist entscheidend dafür, welche Rendite beim Anleger verbleiben. Du solltest also bei der Auswahl unbedingt auf diese beiden Kostenarten achten.
Weltweit anlegende, indexbasierte ETFs sind breit diversifiziert und weisen durch Verzicht auf aktives Management oft sehr niedrige Kosten auf (teils unter 0,3 Prozent pro Jahr), kombinieren also bei breiter Anlage in Aktien hohe Renditechancen mit sehr geringen Kosten. Deshalb begrüßen wir die Möglichkeit, in ETFs anzulegen sehr.
Neben den Kosten der gewählten Anlageinstrumente muss man auch die der depotführenden Stelle bzw. des Anbieters des Altersvorsorgevertrags in den Vergleich einbeziehen. Bisher standen mit "Riester" nur Versicherungsprodukte zu Wahl. Zu den laufenden Verwaltungskosten der Versicherung kommen hohe Vertriebsprovisionen hinzu, die insbesondere in den ersten Jahren die Rendite der Verträge stark minderten.
Zum Kostenvergleich wird es voraussichtlich Vergleichsportale geben, denen die Anbieter die Konditionen ihrer Angebote in standardisierter und elektronisch verarbeitbarer Form zur Verfügung stellen müssen.
Ab welchem Alter kann man aus dem Altersvorsorge-Depot Geld entnehmen bzw. eine Rente beziehen?
Nach obenDies hängt von den genauen Vereinbarungen mit dem Anbieter ab. Der Gesetzgeber gibt ein Alter zwischen 65 und 70 Jahren als Rahmen vor. Wenn man die reguläre Rente/Pension schon vor dem 65. Lebensjahr bezieht, ist möglicherweise eine frühere Entnahme möglich (hierzu liegen uns aber widersprüchliche Informationen vor).
Für bestimmte der Altersvorsorge zugute kommende Zwecke wie die Anschaffung von Wohneigentum kann das Altersvorsorgevermögen auch schon früher förderunschädlich entnommen werden (vgl. unten).
Zudem können zu Beginn der Entnahmephase einmalig 30 Prozent des angesparten Betrags förderunschädlich entnommen werden.
Durch die Reform wird die Entnahme deutlich liberalisiert: Neben einer Verrentung des angesparten Vermögens bis zum Lebensende (wobei Versicherungen bei einer solchen "Leibrente" von einer relativ langen Lebenserwartung ausgehen) sind künftig auch "Auszahlungspläne" erlaubt. Der Gesetzgeber gibt dabei vor, dass
- diese Auszahlpläne mindestens bis zum Alter von 85 Jahren laufen müssen,
- die Höhe der Entnahme zu regelmäßig wiederkehrenden Stichtagen neu festgelegt werden müssen (für diese Anpassungen muss ein Zeitraum von maximal drei Jahren vereinbart werden),
- wobei 80 Prozent des am Stichtag verbliebenen Kapitals durch die Zahl der bis zum Ende der Laufzeit verbleibenden Monate dividiert werden müssen.
- Das zum Ende der Laufzeit verbliebene Kapital ist auszuzahlen.
Beispiel: Bei einem Beginn des Auszahlplans zum 65. Geburtstag und einem Ende der Laufzeit zum 85. Geburtstag sowie einem angesparten Betrag von 100.000 Euro, müssten 80.000 Euro (80 Prozent davon) durch 20 x 12 = 240 Monate geteilt werden. Daraus ergäbe sich ein monatlicher Entnahmebetrag von 416,66 Euro. Dies entspricht einer Entnahme von 5.000 Euro bzw. 5 Prozent des Anfangskapitals pro Jahr.
Finanzwissenschaftliche Modellrechnungen haben ergeben, dass bei einer Entnahme von jährlich 4 Prozent eines auch im Alter weiterhin in weltweit streuende Aktien-ETFs angelegten Depots die Chancen sehr hoch sind, dass das Vermögen auch über einen deutlich längeren Zeitraum als 25 Jahren nicht aufgebraucht werden bzw. sogar erhalten bleiben.
Dabei handelt es sich um eine "schädliche Verwendung". Die Zulagen bzw. Steuerermäßigungen sind in solchen Fällen vor der Auszahlung an den Anleger zurückzuzahlen.
Das ist eine für Anleger/innen wichtige Frage, deren Antwort auf dem Gesetz aber nicht klar hervorgeht, möglicherweise weil man den Anbietern hier größere Flexibilität bieten möchte für die Vereinbarungen mit den Anlegern. Umgekehrt bedeutet dies, dass man sich als Anleger vor Vertragsabschluss genau über die entsprechenden Bedingungen informieren sollte.
Wir gehen spekulativ von Folgendem aus und aktualisieren die FAQ, sobald uns Genaueres bekannt wird:
- Wenn der Anlagebetrag in eine lebenslange Leibrente umgewandelt wird, enden die Zahlungen mit dem Tod. Der Vertrag ist nicht vererbbar. Ausnahme: Es wurde mit dem Anbieter eine Rentengarantiezeit vereinbart. Bei einem Tod innerhalb der ersten 10 oder 20 Jahre des Rentenbezugs (je nach Vereinbarung) erhält der Hinterbliebene die Rente bis zum Ende dieses Zeitraums weiter ausgezahlt.
- Bei Wahl eines Auszahlungsplans gehen wir davon aus, dass der beim Tod verbliebene Betrag ohne Abzüge in das AV-Depot des Ehe-/Lebenspartners übertragen werden oder auch an Dritte vererbt werden kann. In letzterem Fall unter Abzug der steuerlichen Vorteile/ Zulagen.
- Bei einem Versterben schon während der Ansparphase richtet sich die Vererbbarkeit wahrscheinlich danach, ob es sich um eine Versicherung oder ein AV-Depot handelt.
Inwieweit ist das Altersvorsorge-Depot vor einer Pfändung und der Anrechnung auf die Grundsicherung geschützt?
Nach obenIn der Corona-Krise mussten viele Selbstständige Teile ihrer Altersvorsorge auflösen, weil sie ihrem Geschäft nicht mehr nachgehen konnten. Das Altersvorsorge-Depot bietet hier einen gewissen Schutz, wenn man in Grundsicherung rutscht oder ein Gläubiger Vermögen pfänden möchte. Der Schutz reicht allerdings nur, soweit das Altersvorsorge-Vermögen steuerlich bzw. mit Zulagen gefördert wurde. Enthält es einen ungeförderten Teil, ist dieser nicht geschützt und gilt als "zu berücksichtigendes Vermögen".
Für diejenigen, die sich bereits in der Auszahlphase befinden, wurde die Anrechnung der Rentenzahlungen auf die Grundsicherung begrenzt. Ein Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Zusatzrente bleibt anrechnungsfrei bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 281,50 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2025/26). Allerdings gilt dieser Schutz nur im Fall von lebenslang laufenden Leibrente, nicht bei Auszahlplänen.
Inwieweit besteht Flexibilität beim Wechsel in andere Altersvorsorge-Produkte und zu anderen Anbietern?
Nach obenRiester-Verträge, die vor dem 1.1.27 geschlossen wurden, können mit der bisherigen steuerlichen Förderung weitergeführt werden, ihre Besitzer können aber auch unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen in die neue steuerliche Förderung wechseln oder auch in einen neuen Vertrag. Gegebenenfalls fallen dadurch Wechsel- und Vertriebskosten an.
Für neue Verträge gilt ein generelles Recht, Verträge und auch Anbieter förderunschädlich zu wechseln, was den Wettbewerb zwischen den Anbietern deutlich erhöhen und die Kosten reduzieren wird. Der Wechsel zwischen verschiedenen Produkten beim selben Anbieter muss kostenfrei erfolgen. Ab fünf Jahren nach Abschluss muss bei einem Wechsel des Anbieters der abgebende Anbieter den Wechsel kostenfrei durchführen. Davor darf er maximal 150 Euro Verwaltungspauschale erheben. Auch der "aufnehmende" Anbieter darf maximal 150 Euro in Rechnung stellen.
Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Das im AV-Depot angesparte Kapital kann entnommen und für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden.
- Zum anderen können Tilgungsleistungen – wie andere Altersvorsorgebeiträge – steuerlich gefördert werden, wenn das zugrundeliegende Darlehen für eine selbst genutzte Wohnimmobilie eingesetzt wird. Das Geld kann auch für energetische Sanierungen und/oder einen altersgerechten Umbau genutzt werden.
Eine solche Entnahmemöglichkeit kann, muss aber vom Anbieter nicht angeboten werden. Bei Interesse an dieser Option muss man den Vertrag entsprechend prüfen.
Beim VGSD bieten wir neben Beiträgen wie diesem regelmäßig kostenlose Experten-Talks zum Thema Altersvorsorge an und werden – sobald weitere Details zur gesetzlichen Ausgestaltung bzw. zu ersten konkreten AV-Depots bekannt werden – intensiv über die Altersvorsorge-Depots informieren. Unser erster Experten-Talk speziell zum neuen AV-Depot ist für Ende November geplant:
Wir organisieren darüber hinaus ETF-Teams, in denen Selbstständige gemeinsam die Herausforderungen der Altersvorsorge durchlaufen – von der Auswahl der Depotbank und das Einrichten des ersten Sparplans über die Erhöhung der Sparquote auf das für eine gute Absicherung nötige Niveau bis hin zur optimalen Ausgestaltung der Entnahmephase.
Wer individuelle Beratung sucht, sollte die Angebote von Verbraucherzentralen und Honorarberater/innen testen. Die Beratung ist dann zwar kostenpflichtig, aber dafür transparent und unabhängig. Die Beratung durch Anbieter und deren Vermittler ist auf den ersten Blick kostenlos. Die Kosten werden aber indirekt in Form von Provisionen erhoben, die die Rendite der Altersvorsorge entsprechend mindern. In unserem Mitglieder-Verzeichnis findest du Honorar- ebenso wie provisionsbasiert arbeitende Berater/innen.
Gerne kannst du Fragen auch unter dem Beitrag als Kommentar oder in "Frag den VGSD" stellen. Wir werden versuchen sie dort zu beantworten oder direkt in den FAQ aufzunehmen. Bitte nutze die Kommentarfunktion auch, wenn dir neuere oder andere Informationen vorliegen, als wir sie im FAQ wiedergegeben haben. Wir freuen uns auf den Austausch!
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