Steht auch leider nicht wirklich viel mehr in den Fachlichen Weisungen zu § 12 SGB II:
"Maßgeblich für die Bewertung von Vermögensgegenständen als für die Altersvorsorge bestimmt sind zunächst die objektiven Begleitumstände der Vermögensanlage. Liegen nach dieser Prüfung Zweifel vor, kann die subjektive Zweckbestimmung durch die Inhaberin/ den Inhaber herangezogen werden. Grundsätzlich kann jeder in die Prüfung einzubeziehende Vermögensgegenstand der Altersvorsorge dienen, auch Wertpapierdepots, Sparkonten, Immobilien oder Wertgegenstände, sowie Kunstwerke oder Edelmetalle."
und weiter:
"Höchstens wird der Betrag nicht berücksichtigt, der dem jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt (= Beitrag auf Grundlage des Durchschnittsentgelts aller gesetzlich Versicherten, siehe Anlage 1 im SGB VI) entspricht. Aktuell ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von gerundet 8.000 EUR, der von dem als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögen abzusetzen ist.
Beispiel:
Nach 30-jähriger Selbständigkeit ohne weitere Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Versorgungseinrichtung bleiben danach 240.000,00 EUR unberücksichtigt. Bei Existenzgründern ergibt sich für das angefangene Jahr der Selbständigkeit ein Betrag von 8.000,00 EUR."
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