Wenn du im künstlerischen oder publizistischen Bereich selbstständig tätig bist, musst du deine Versicherungspflicht bei der KSK feststellen lassen. Dafür gibst du deine Tätigkeiten und dein Einkommen an. Die Versicherungspflicht ist keine freiwillige Entscheidung, die du jedes Jahr neu triffst.
Dein voraussichtliches Einkommen für das Folgejahr musst du bis Ende November beziehungsweise Anfang Dezember schätzen. Ändert sich dein Einkommen oder nimmst du weitere Tätigkeiten auf, musst du dies melden, damit deine Beiträge und gegebenenfalls dein Versicherungsstatus angepasst werden können.
Die private Krankenversicherung ist bei der KSK streng geregelt. In den ersten drei Jahren ist sie möglich. Danach musst du die erforderliche Einkommenshöhe nachweisen, sonst musst du in die gesetzliche Krankenversicherung zurück.
Wenn du Künstler/innen oder Publizist/innen beauftragst, kann für dich eine Künstlersozialabgabe anfallen unabhängig davon, ob die beauftragte Person über die KSK versichert ist. Für Eigenwerber gilt eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Typische Verwerter, beispielsweise Theater, Orchester und Verlage, haben eigene Regelungen.
Die Abgabe beträgt derzeit 4,9 Prozent. Du kannst auf deinen Angeboten darauf hinweisen, dass gegebenenfalls Künstlersozialabgaben anfallen, und für weitere Informationen auf deine Steuerberater verweisen.
Eine nachträgliche Rückforderung der Abgabe von bereits beauftragten Künstler/innen oder Publizist/innen ist nicht zulässig und kann strafbewehrt sein. Auch ein Austritt aus der KSK beseitigt die Abgabepflicht nicht.
Eine GmbH zu gründen, um die Abgabe zu vermeiden, lohnt sich nicht automatisch: Kapitalgesellschaften beauftragen häufig selbst Freiberufler/innen und können bei einer einzelunternehmerischen GmbH im künstlerischen oder publizistischen Bereich auf das Geschäftsführergehalt abgabepflichtig sein.
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