Dem VGSD ist ein gemeinsames Papier von Bundesarbeits- und Bundeswirtschaftsministerium zugespielt worden, in dem Eckpunkte für die anstehende Reform der Statusfeststellung festgelegt wurden. Wir nehmen es für euch unter die Lupe.
Die Überarbeitung des im März vorgelegten Referentenentwurfs hatte sich über viele Monate hingezogen, neben den Berichterstatter/innen von Union und SPD sowie dem Bundesarbeitsministerium hatte sich auch das Bundeswirtschaftsministerium in den Prozess eingeschaltet. Ursprünglich war ein überarbeiteter Referentenentwurf für Anfang September, dann an dessen Stelle eine Eckpunktepapier für Anfang Oktober in Aussicht gestellt worden.
Das nun vorliegende Eckpunktepapier besteht aus einer Einleitung, die auf einer Seite die bestehende Rechtsunsicherheit beschreibt und darauf eingeht, was im Koalitionsvertrag dazu vereinbart wurde. Auf gut drei weiteren Seiten folgen neun Eckpunkte, die den Kern des Papiers ausmachen. Das Papier trägt das Datum 26.10.2026, also Montag letzter Woche. Der Dateiname deutet allerdings darauf hin, dass es zuletzt am 30.10.2026, also Freitag letzter Woche aktualisiert wurde.
Das Eckpunktepapier im Original lesen
Du bist VGSD-Vereinsmitglied? Dann kannst du das Eckpunktepapier direkt downloaden und im Original lesen, gegebenenfalls musst du dich hierfür zunächst oben rechts auf unserer Seite einloggen:
Werde jetzt Vereinsmitglied um diesen Inhalt ansehen zu können
Bist du bereits Vereinsmitglied? Dann melde dich jetzt an.
Wir haben das Papier für dich unter die Lupe genommen und gehen im Folgenden zunächst auf die Punkte ein, die wir positiv sehen, dann auf die Punkte, die wir vermissen bzw. kritisch bewerten und wo wir uns Ergänzungen oder Konkretisierungen wünschen.
Eine von zwei zentralen Forderungen unserer Petition erfüllt
Eine zentrale Forderung des VGSD wird insofern erfüllt, als dass gleich auf der ersten Seite des Eckpunktepapiers klargestellt wird, dass Rentenversicherungspflicht und Statusfeststellungs-Reform zeitgleich, aber separat umgesetzt werden sollen. Dies ist eine zentrale Forderung unserer laufenden Petition "Rentenpflicht für Selbstständige? – Nur mit Rechtssicherheit und fairen Beiträgen!" (hier kannst du die Petition mitzeichnen). Hintergrund der von vielen Selbstständigen geteilten Forderung nach einer zeitgleichen Reform der Statusfeststellung ist unsere Sorge, dass wenn eine Rentenpflicht für (insbesondere künftige) Selbstständige erst einmal beschlossen ist, die Bereitschaft der SPD, eine wirksame Reform der Statusfeststellung umzusetzen, sehr viel niedriger sein wird. Deshalb müssen beide Vorhaben getrennt, aber zeitgleich umgesetzt werden.
"Neuer Zugang" statt "neue Selbstständigkeit"
Es soll laut Papier ein "weiterer Zugang" zur Selbstständigkeit geschaffen werden, aber keine "neue Selbstständigkeit", wie sie der im März diesen Jahres bekannt gewordene, von uns scharf kritisierte Referentenentwurf (RefE) zum Statusfeststellungsverfahren (SFV) vorsah. Die "neue Selbstständigkeit" und die von ihr erhoffte höhere Rechtssicherheit hätte nur für solche Aufträge gegolten, für die Auftraggeber und -nehmer "freiwillig" eine Rentenversicherungspflicht vereinbaren, wobei die Aufträge direkt vom Auftraggeber an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gemeldet und die auf Basis der Umsätze (nicht Überschüsse!) berechneten Rentenversicherungsbeiträge ebenfalls vom Auftraggeber hätten abgeführt und mit dem Auftragnehmer verrechnet werden müssen.
Keine umsatzbezogene Meldung und Abführung von Rentenbeiträgen durch Auftraggeber
Stattdessen stellt das Eckpunktepapier klar, dass rentenversicherungspflichtige Selbstständige ihre Beiträge weiterhin selbst melden und abführen – und diese somit auf Basis des Gewinns (nach Abzug der Betriebsausgaben) berechnet werden. Das ist dann noch immer eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage als der für Arbeitgeber- und Arbeitnehmer/innen geltende Bruttolohn und somit weiter reformbedürftig, aber eine deutliche Verbesserung gegenüber der im RefE geplanten Regelung.
Änderung der gesetzlichen Abgrenzung vorgesehen
Positiv ist, dass der zusätzliche Zugang zur Selbstständigkeit ausdrücklich in § 7 Abs. 1 SGB IV verankert werden soll. Damit werden die gesetzlichen Kriterien für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit geändert. Die Reform würde somit über das Statusfeststellungsverfahren hinauswirken: Die neuen Regeln wären auch bei Betriebsprüfungen und von den Sozialgerichten anzuwenden. Entscheidend wird sein, dass sie klar und praxistauglich ausgestaltet werden.
Gleiche Kriterien wie im Referentenentwurf, Vertretung aber Kann-Kriterium
Der "neue Zugang" besteht darin, dass anstelle eines Nicht-Vorliegens "einer Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" fünf Positivkriterien treten sollen. Drei von ihnen müssen erfüllt sein:
- Der Auftragnehmer hat Verlustrisiken und Gewinnchancen,
- hat das Recht, eine Vertretung zu stellen,
- ist nicht im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig,
- trägt unternehmertypische Aufwendungen,
- tritt werbend am Markt auf.
Diese Kriterien entsprechen denen des RefE mit dem Unterschied, dass im RefE das Recht, eine Vertretung zu stellen, zwingend vorliegen musste – zusätzlich zu zwei weiteren der verbleibenden vier Kriterien. Das Recht zur Stellung einer Vertretung ist also nun ein Kann-, kein Musskriterium mehr.
Kriterien und Rechtsfolgen sind noch zu konkretisieren
Die Stärken und Schwächen dieser Kriterien und wo ihre Weiterentwicklung und Konkretisierung nötig ist, um die Rechtssicherheit in möglichst vielen Branchen zu ermöglichen, haben wir bereits im Zusammenhang mit dem RefE ausführlich diskutiert – aufbauend auf der genaueren Beschreibung der fünf Kriterien in der Begründung des RefE.
Die Rechtsfolge der Einhaltung dieses Kriterienkatalogs geht leider aus dem Eckpunktepapier nicht genau hervor: Greift dann eine Vermutungsregelung, so dass Auftraggeber und -nehmer verlässlich davon ausgehen können, dass eine Selbstständigkeit vorliegt, ohne Nachzahlungen zu riskieren? Falls ja, würde sie zudem stark davon abhängen, wie die Kriterien konkret ausformuliert werden, ob ihre Einhaltung also ohne Einschaltung der DRV von Auftraggeber und -nehmer verlässlich festgestellt werden kann.
Statusfestellungsverfahren mit Abwägung bleibt bestehen
Bei Zweifeln der Beteiligten bzw. wenn das Vereinbarte nicht gelebt wird, steht Auftraggebern und -nehmern weiterhin das SFV auf Antrag nach § 7a SGB IV offen, bei dem dann nach bisherigen Regeln der Status abgewogen wird. Dadurch soll insbesondere der Auftragnehmer geschützt werden.
Bestehende Aufträge nach neuen Regeln prüfbar
Es ist eine Übergangsregelung geplant, die wir (als Nicht-Jurist/innen) so interpretieren, dass innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts ein SFV für schon zuvor begonnene Aufträge nach den neuen Regeln beantragt werden kann und Nachzahlungen erst ab der Statusentscheidung greifen. (Das klingt allerdings so, als handle es sich bei dem "neuen Zugang" nicht um eine Vermutungsregelung, sondern um eine Variante des SFV mit neuen Kriterien!)
Was die Bearbeitungsdauer betrifft, wurde diese laut Eckpunktepapier innerhalb der letzten drei Jahre von durchschnittlich 104 auf 53 Tage verkürzt. Hier stellt sich die Frage, ob das bereits Ergebnis eines verstärkten KI-Einsatzes ist oder wie es sonst erreicht wurde.
Wenn das Verfahren länger als drei Monate dauert, greift Genehmigungsfiktion
Für SFV, die sich über mehr als drei Monate hinziehen, soll die allgemein eingeführte Genehmigungsfiktion gelten, so dass diese unter bestimmten Bedingungen automatisch als genehmigt gelten (in der Regel ist mit "Genehmigung" die Feststellung der Selbstständigkeit gemeint).
Das Eckpunktepapier enthält Aussagen auch zur Digitalisierung des Verfahrens und zur Evaluation des Gesetzes.
Eher kritisch oder nachbesserungsbedürftig sehen wir folgende Inhalte des Eckpunktepapiers:
Weiterhin keine Positivdefinition von Selbstständigkeit?
Anders als von uns und vielen anderen Verbänden gefordert, ist eine gesetzliche Positivdefinition von Selbstständigkeit ist in den Eckpunkten nicht vorgesehen – und damit auch keine Klarstellung, dass die Prüfungen nicht rein auftragsbezogen erfolgen sollen und keine Anforderungen stellen dürfen, die geltendem Recht und üblicher Berufspraxis widersprechen.
Schwarzarbeitsgefährdete Branchen bleiben ausgeschlossen, auch außerhalb ihres Kernbereichs
Der "neue Zugang" zur Selbstständigkeit soll nicht für schwarzarbeitsgefährdete Branchen gelten – wie schon im RefE vorgesehen. Dieser Ausschluss ist aber nicht auf den Kernbereich dieser Branchen beschränkt (z.B. auf selbstständige Bauarbeiter bzw. Handwerker in der Baubranche), sondern gilt auch z.B. für IT-Expert/innen oder Unternehmensberater/innen in der Verwaltung solcher Unternehmen, die wie von uns empirisch festgestellt einen großen Teil der in solchen Branchen selbstständig Tätigen ausmachen. Damit bliebe vielen Betroffenen die erhoffte Rechtssicherheit versagt.
Fast Track nur im Bildungsbereich bei Nebentätigkeit
Weiterhin fehlen die von uns und anderen Verbänden (BAGSV, Bitkom usw.) geforderten Fast Tracks bzw. Schnellprüfungen, bei denen bereits das Vorliegen eines einzigen Kriteriums ausreichen sollte, um von einer Selbstständigkeit ausgehen zu können – zum Beispiel dass ein Selbstständiger ohnehin freiwillig oder obligatorisch einkommensabhängige DRV-Beiträge leistet, diese also durch Feststellung einer abhängigen Beschäftigung nichts zu gewinnen hätte.
Dem Auftragnehmer bliebe es – wie oben schon beschrieben – unbenommen, ein SFV anzustoßen, wenn er von einer abhängigen Beschäftigung ausgeht und der – dann – Arbeitgeber seines Erachtens die Hälfte der sonst von ihm allein geleisteten Sozialversicherungsbeiträge tragen sollte. Ein weiteres Beispiel für einen von uns vorgeschlagenen Fast Track: Die Bezahlung des Auftragnehmers ist erfolgsabhängig, was für sich genommen schon auf eine selbstständige Tätigkeit hindeutet, etwa im Fall von Handelsvertreter/innen.
Lediglich für den Bildungsbereich sieht das Eckpunktepapier eine Ausnahme vor für den Fall, dass 26 oder weniger Unterrichtsstunden pro Monat gehalten werden.
Einhellig geforderte Wiedereinführung des § 7b fehlt
Besonders schmerzlich vermissen wir die Umsetzung der einhelligen Forderung aller uns bekannten Verbände nach Wiedereinführung des Ende 2007 abgeschafften § 7b SGB IV, der unter bestimmten Bedingungen, insbesondere dem Einverständnis des Auftragnehmers, Beitragsnachzahlungen von Auftraggebern auch für den Fall von Betriebsprüfungen auf einen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Bindung an frühere Statusentscheidungen muss verlässlich sein
Bei unveränderten Sachverhalten müssen sich Selbstständige und Auftraggeber auf bereits getroffene Entscheidungen verlassen können. Ergänzend zu unserer Forderung nach Wiedereinführung des § 7b brauchen wir außerdem klare Anforderungen an den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, damit der Vertrauensschutz nicht durch eine weite Auslegung ausgehöhlt wird.
Unser Fazit
Das Eckpunktepapier enthält wichtige Fortschritte und Klarstellungen. Zugleich bleibt aber auch einiges offen, was unbedingt ergänzt und klargestellt werden sollte. Zudem handelt es sich nur um Eckpunkte. Letztlich kommt es darauf an, wann und wie das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium diese Eckpunkte umsetzen wird. Wir werden uns für eine zeitnahe Umsetzung einsetzen und konstruktiv daran mitarbeiten.
Bringen die neuen Regeln dir persönlich mehr Rechtssicherheit?
Soweit unsere erste Analyse des Eckpunktepapiers. Wie schätzt du die verschiedenen Regelungen ein? Würden sie dir persönlich in deiner Branche, mit deinem Geschäftsmodell mehr Rechtssicherheit bringen oder würde weiterhin Rechtsunsicherheit bestehen?
Du hast das Eckpunktepapier im Original gelesen? Gibt es wichtige Aspekte, die wir bei unserer Analyse übersehen haben oder die du anders interpretieren würdest? Wir freuen uns auf eine lebendige Diskussion!
Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?
Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden