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Im 13. Jahr der Niedrigzinsphase Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen von 6,0 auf 1,8 Prozent p.a. gesenkt

Bundesfinanzminister Christian Lindner senkt Finanzamts-Zinsen

Seit 13 Jahren leben wir in einer – von der Europäischen Zentralbank (EZB) vorgegebenen – Niedrigzinsphase. Der Leitzins der Eurozone wurde damals in der Folge der Finanzkrise auf ein Prozent gesenkt, nach einer kurzzeitigen Erhöhung auf 1,5 Prozent senkte sie den Zins sogar noch weiter.

Heute zahlen viele Sparer und Selbstständige, die auf ausreichende Rücklagen angewiesen sind, sogar Negativzinsen auf Giro- und Sparguthaben.

Niedrigzinsphase kommt mit vielen Jahren Verzögerung auch beim Finanzamt an

Die Finanzämter berechnete die gesamte Zeit über für Steuernachzahlungen 0,5 Prozent Zinsen – pro Monat wohlgemerkt. Zur meist überraschenden Steuernachzahlung, weil Betriebsausgaben nicht anerkannt wurden, kamen deshalb noch zusätzlich hohe Zinszahlungen.

Christian Lindner hat als neu gebackener Finanzminister nun den Zinssatz für Steuernachforderungen von 6,0 auf 1,8 Prozent pro Jahr gesenkt. Neben Selbstständigen sollen damit auch Bürgerinnen und Bürger und auch die Finanzbehörden selbst Rechts- und Planungssicherheit erhalten. Denn die unverhältnismäßig hohen Zinsen sind umstritten – und die Finanzbehörden müssen auch ihrerseits in Ausnahmefällen Zinsen zahlen, wenn sie sich korrigieren und Steuern zurückerstatten müssen.

Senkung gilt für offene Fälle rückwirkend ab Anfang 2019 – Zinsenberechnungen prüfen!

Wem das Finanzamt Zinsen in Rechnung stellt, sollte nachprüfen, ob die Zinssenkung berücksichtigt wurde.

Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 01.01.19 und gilt für alle offenen Fälle. Beschlossen wurde die Änderung im Rahmen des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabeordnung, die das Bundeskabinett am 30.03.22 passiert hat und nun noch vom Bundestag beschlossen werden muss. Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind in § 233 AO (Abgabenordnung) geregelt.

Angemessenheit des Zinssatzes soll spätestens alle drei Jahre evaluiert werden

Beschlossen wurde außerdem, dass die Angemessenheit des Zinssatzes unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre für nachfolgende Verzinsungszeiträume (also nicht rückwirkend für die Vergangenheit) überprüft werden sollen – spätestens also zum 01.01.26.

Zitat Lindner: "Mit der Evaluierungsklausel sorgen wir dafür, dass der Zinssatz auch zukünftig angemessen bleibt."

Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation könnten die Zinsen allerdings schon bald wieder steigen. Die Bauzinsen haben sich in den letzten Wochen bereits mehr als verdoppelt. Trotzdem bleibt die Zinssenkung rückwirkend für die letzten drei Jahre richtig.

Bis Juni bei Bedarf Senkung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen

Das Bundesfinanzministerium hat zudem beschlossen, dass von der Corona-Krise nachweislich und unmittelbar betroffene Unternehmen unter Darlegung ihrer Verhältnisse bis einschließlich 30.06.22 eine Anpassung ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer der Jahre 2021 und 2022 beantragen können. Die Finanzämter sind angewiesen, bei der Prüfung der Voraussetzungen großzügig vorzugehen.

Bei allen, die vor der Krise ordentlich verdient und Steuern bezahlt haben und nun mit Schwierigkeiten kämpfen, dürfte der Liquiditätseffekt deutlich höher sein als durch die angekündigte Energiepauschale.

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