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Update Update Neustarthilfe Jetzt auch für GmbHs/UGs bis 4 Gesellschafter, GbR-Antrag ohne Steuerberater, nachträgliches Ü3-Wahlrecht

(Update vom 09.04.21) Am Donnerstag letzter Woche hat das BMWi nochmals seinen FAQ zur Neustarthilfe überarbeitet. Er ist inzwischen auf einen Umfang von 35 Druckseiten. Eine PDF-Sicherung findet ihr in der Linkliste unten.

Hier findest du die wichtigsten Infos zur Neustarthilfe

Es gibt erneut wichtige Änderungen bzw. Verbesserungen:

  • Während bisher nur Kapitalgesellschaften (GmbHs, UGs, ...) mit einem Gesellschafter Neustarthilfe beantragen konnten, ist das jetzt bei bis zu vier Gesellschaftern möglich. Insgesamt kann die GmbH für sie bis zu 30.000 Euro Neustarthilfe beantragen.
  • Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. GbRs) können jetzt wahlweise auch selbst - ohne Steuerberater - den Antrag auf Neustarthilfe stellen. Zunächst war eine Antragstellung nur über einen prüfendem Dritten möglich, wenn man die Neustarthilfe (auch) für eine Beteiligung an einer Personengesellschaft stellen wollte.
  • Nachdem die Überbrückungshilfe III ("Ü3") seit ihrer Einführung immer wieder nachgebessert wurde, stellt sich mancher Bezieher von Neustarthilfe die Frage, ob es nicht doch besser gewesen wäre, statt dessen die Überbrückungshilfe zu beantragen. Bisher schloss sich dies gegenseitig aus. Nun ist es im Rahmen der Schlussabrechnung möglich, ein entsprechendes Wahlrecht auszuüben!

Tipp: Unten haben wir die wichtigsten Fakten zur Neustarthilfe in Form einer Aufzählung zusammengefasst. Sie ist zusammen mit unsern Experten-Telkos (siehe Linkliste ganz am Ende des Beitrags) der beste Ausgangspunkt, um sich einen Überblick über die Neustarthilfe zu verschaffen. Von dort kannst du dich dann noch oben vorarbeiten. Mit unseren Updates erhältst du einen schnellen Überblick, was sich seit dem Start der Hilfe wichtiges geändert hat.

Antragstellung jetzt auch für GbRs, Ein-Personen-GmbHs usw. / Die wichtigsten Fakten und Links

(Update vom 17.03.21) Seit heute kann die Neustarthilfe auch für Umsätze aus Personengesellschaften (z.B. GbRs) und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften (z.B. UG, GmbH) beantragt werden.

Die Anträge für Personen- und Kapitalgesellschaften können leider nur über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) gestellt werden! - Hinweis: Mittlerweile können Anträge für Personengesellschaften auch ohne Steuerberater eingereicht werden.

Zu den Änderungen haben wir am 22.03.21 eine Experten-Telko mit Steuerberater Frank Scheele und VGSD-Vorstand Andreas Lutz, veranstaltet, bei dem sie eure Fragen zu den Neuerungen beantwortet haben. Zum Mitschnitt.

Sobald eine Anmeldung möglich ist, werden wir alle (Community-)Mitglieder per E-Mail informieren.

Das Kleingedruckte ("BMWi-FAQ") wurde entsprechend aktualisiert. Durch Herausnahme eines Anhangs reduzierte sich der Gesamtumfang auf 28 Seiten. Unten findet ihr die neue FAQ-Version auch als PDF. Die Neuerungen zu Personen-/Kapitalgesellschaften findet ihr in den Abschnitten 2.2, 2.4 und 2.5 (insb. Beispiele) sowie 4.1.

Wichtiges BMWi-Update zu Auslandsumsätzen

(Update vom 28.02.21) Gestern hat das BMWi sein Kleingedrucktes ("BMWi-FAQ") erneut aktualisiert. Am Umfang von 32 Seiten (die wir im Folgenden in Form von 35 Fakten zusammenfassen) hat sich nichts geändert.

Die Überschriften geänderter Abschnitte sind im BMWi-FAQ gelb markiert, die eigentlichen Änderungen kursiv gesetzt. Unter "wichtige Links" am Ende dieses Beitrags findest du "zur Beweissicherung" ein von uns erstelltes PDF der FAQs vor und nach den Änderungen, das sich zudem leichter durchsuchen lässt.

Die Umsatzdefinition ("Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz") unter 3.5 umfasst nun explizit auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UstG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind
  • übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d. h. Leistungsort liegt im Ausland).

(Mit "steuerbar" ist hier jeweils nur die Umsatzsteuer gemeint, der Einkommensteuer unterliegen diese Umsätze sehr wohl.)

BMWi-FAQ ergänzt: Zusätzliche Infos für kurz befristet / unständig beschäftigte

(Update vom 24.02.21) Gestern wurde das BMWi-FAQ ergänzt, wodurch sein Umfang von 26 auf 32 Seiten anwuchs. Änderungen gab es in den Abschnitten 2.1 und 2.3 (Personen mit oftmals kurz befristeten Beschäftigungen ... bzw. unständigen Beschäftigungen), außerdem wurden Anhang 1 ("Berücksichtigungsfähige Berufe nach Berufsklassifizierung Bundesarbeitsagentur", betrifft nur künstlerische Berufe und Veranstaltungsbranche) eingefügt. Für die meisten Antragsteller bleibt dieses Update also ohne Konsequenzen und ist kein Grund zur Beunruhigung.

Die wichtigsten Fakten und Links zur Neustarthilfe

(Beitrag vom 22.02.21) In der Kürze liegt die Würze: Hier haben wir für dich die 35 wichtigsten Fakten zur Neustarthilfe zusammengestellt - aus 26 Seiten "Kleingedrucktem". Unten findest du zudem die relevantesten Links zum Thema.

Alle Angaben sind mit großer Sorgfalt zusammengestellt, wir können dafür jedoch keinerlei Haftung übernehmen. Sie basieren auf dem FAQ des BMWi in Fassung vom 18.02.21 und zusätzlichen Informationen, die wir aus verschiedensten Quellen erhalten haben.

Wir verweisen auf die entsprechende Ziffer des FAQ (z.B. "3.1"), so dass du die Angaben verifizieren und im Zweifelsfall die aktuell geltenden Bestimmungen noch einmal genau nachlesen kannst. Eventuelle Änderungen sind im FAQ des BMWi kursiv dargestellt.

Basics zum Antrag auf Neustarthilfe

  1. Die Neustarthilfe bezieht sich auf das erste Halbjahr 2021: 01.01.21 bis 30.06.21 (3.1)
  2. Sie kann seit dem 16.02.21 beantragt werden. Der Antrag muss spätestens bis 31.08.21 gestellt werden. (4.2)
  3. Es geht um bis zu 7.500 Euro Förderung: Vergleichzeitraum ist idR. das gesamte Jahr 2019 (vgl. dazu unten "Gründung nach dem 01.01.2019"). Die Neustarthilfe beträgt dann 1/4 der Jahreseinnahmen (nämlich 50% vom durchschnittlichen Umsatz in 6 Monaten), maximal aber 7.500 Euro. (3.2)
  4. Berechnungsgrundlage ist der Umsatz aus selbstständiger (gewerblicher und freiberuflicher) Tätigkeit plus das Bruttogehalt aus nicht-selbstständigen Tätigkeiten. (3.6)
  5. Offiziell ist die Förderung für pauschalierte Betriebskosten. Da diese bei Soloselbstständigen ja meist gering sind, darf die Neustarthilfe de facto auch für Lebenshaltung, private Miete, Versicherungen usw. verwendet werden. (3.10)
  6. Du musst dich zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III entscheiden, also de facto zwischen einem Zuschuss zum Lebensunterhalt und zu den fixen Betriebskosten. (Einleitung, 1. usw.)
  7. Ein Antrag ist zunächst nur für Einzelunternehmer ("natürliche Person") möglich. Wer nur Einkünfte aus z.B. einer 1-Personen-GmbH, -UG, aus einer GbR etc. erzielt, muss noch etwas warten, bis eine erweiterte Version des Antragsformulars zur Verfügung steht (wir rechnen damit in KW 12). So sollen für Einzelunternehmer, die die große Mehrzahl der Antragsteller ausmachen, weitere Wartezeiten vermieden werden. (2.1)
  8. Auch wenn man einen Antrag nur für sich als Einzelunternehmer stellt, muss man sich später anteilige Umsätze aus GbRs, GmbHs, UGs usw. im Rahmen der Endabrechnung anrechnen lassen. (2.2)
  9. Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich, spätere Korrekturen sind nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Der Antrag sollte also gut vorbereitet und sorgfältig ausgefüllt werden. (4.9, 4.10, 4.11)
  10. Die Neustarthilfe fällt unter die "Kleinbeihilfen 2020", für die Obergrenzen von 100.000 bis 800.000 Euro gelten (für den Fall dass du andere Hilfen in größerem Umfang erhalten hast). (5.10)
  11. Zur Antragstellung benötigst du ein aktuelles Elster-Zertifikat, das - falls nicht vorhanden/gültig - auf Elster.de beantragt werden muss (Dauer: 3-5 Werktage). (4.1)
  12. Achtung: Elster-Zertifikate, die vor 2015 erstellt wurden, können nicht für den Direktantrag auf Neustart-, November- und Dezemberhilfe genutzt werden. Du musst ein neues Zertifikat beantragen. (Quelle, bitte "aufklappen")
  13. Die auf Elster.de gespeicherten Daten solltest du prüfen und ggf. korrigieren lassen, denn es findet ein Datenabgleich statt und widersprüchliche Angaben können zu einer Ablehnung des Antrags führen können.
  14. Beim Ausfüllen unbedingt immer bei der Wahrheit bleiben: vorsätzlich oder leichtfertig falschen Angaben und auch das Unterlassen der Mitteilung wichtiger Änderungen können zur vollständigen Rückzahlung und Strafverfolgung führen. (4.8)

Voraussetzungen für einen Anspruch

  1. Voraussetzung ist, dass 2019 eine "selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb" bestand. Dies ist so definiert, dass mindestens 51% der Einnahmen aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit stammen müssen, sonst besteht kein Anspruch auf Neustarthilfe. (2.1 und Fußnote 1 dazu)
  2. Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller zum 31.12.2020 weniger als einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt hat, also < 1,0 Vollzeit-Äquivalente. Möglich sind z.B. drei Minijobber (je 0,3) oder ein Minijobber und eine 20-Stunden-Halbtagskraft (0,3 und 0,5). Ein Mitarbeiter ab 30 Stunden zählt als 1,0, was einen Antrag ausschließt. (2.4)
  3. Die Selbstständigkeit muss vor dem 01.05.20 begonnen worden sein, wobei das Datum der Anmeldung beim Finanzamt entscheidend ist. (2.1)
  4. Es darf nicht im ersten Halbjahr 2021 und auch nicht vor Auszahlung der Neustarthilfe eingestellt werden oder insolvent gehen, sonst ist die Neustarthilfe zurückzubezahlen. (6.1)
  5. Auch darf es nicht schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (insbesondere in einem Insolvenzverfahren) gewesen sein. (2.1)
  6. Du musst mit deiner Selbstständigkeit bei einem deutschen Finanzamt steuerlich gemeldet sein. (2.1)
  7. Schauspieler und Künstler mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen von bis zu 14 Wochen sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen) können ebenfalls Neustarthilfe beantragen. Diese Einnahmen zählen dann in Bezug auf das Kriterium der hauptberuflichen Selbstständigkeit wie selbstständige Einkünfte. (1, 2.3)

Berechnung der Förderhöhe

  1. Im Ausland erzielte Umsätze werden seit dem Update des FAQ vom 27.02.21 anerkannt. (Wir hatten zuvor Betroffenen geraten, mit ihrem Antrag noch zu warten, weil wir mit einer Änderung bereits gerechnet haben.)
  2. Der Umsatz als Berechnungsgrundlage für die Hilfe versteht sich ohne Umsatzsteuer. (3.5)
  3. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei Ist-Versteuerung (was ja bei Einzelunternehmen die Regel ist) richtet sich die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach dem Zahlungseingang. Dann (also in den meisten Fällen) besteht das Wahlrecht, den Umsatz auch für die Förderung so anzusetzen. Der Umsatz entspricht in diesem Fall dem, was du in deinen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Umsatzsteuererklärung als Betriebseinnahmen angegeben hast. Alternativ kannst du den Umsatz auch aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ablesen. (3.5)
  4. Die Hilfe wird in der Regel innerhalb weniger Tage nach der elektronischen Antragstellung als  (Liquiditäts-)Vorschuss ausbezahlt (vgl. hier).

Endabrechnung und ggf. Rückzahlung

  1. Im zweiten Halbjahr 2021 musst du als Antragsteller eigeninitiativ eine Endabrechnung vornehmen, insbesondere die Einnahmen im ersten Halbjahr melden. Daraus wird ermittelt, ob und ggf. wie viel du zurückzahlen musst. Die Rückzahlung muss im ersten Halbjahr 2022 erfolgen. (3.1, 3.4, 4.6)
  2. Bei einem Umsatzrückgang von 60 Prozent und mehr kannst du die Neustarthilfe auf jeden Fall ganz behalten werden, bei einem Rückgang von 10 Prozent oder weniger musst du sie komplett zurückbezahlen. Aber auch bei einem Umsatzrückgang von zwischen 10 und 60 Prozent kann es sein, dass du die Hilfe komplett behalten kannst. Das kommt auf die absolute Höhe des Umsatzrückgangs an. (3.4, 3.8)
  3. Die Summe aus Förderung und Zuverdienst darf nicht mehr als den 6-monatigen Referenzumsatz betragen. Am besten mit einem Neustarthilfe-Kalkulator selbst verschiedene Szenarien durchrechnen. (3.4)
  4. Es wird nicht nach Monaten differenziert, entscheidend sind die gesamten Einnahmen im ersten Halbjahr 2021.
  5. Die Neustarthilfe unterliegt wie eine Betriebseinnahme der Einkommens- und Gewerbesteuer. Umsatzsteuer fällt auf sie nicht an und auch keine Steuervorauszahlung. (5.9)

Andere Hilfen und Einnahmen: Was muss einberechnet werden?

  1. Die Neustarthilfe wird nicht auf den Bezug von Grundsicherung (Hartz IV) angerechnet. (1, 5.8)
  2. Auch aufgenommene Darlehen (5.4), erhaltene Spenden (3.9) sowie Versicherungsleistungen für eine Betriebsunterbrechung werden nicht auf die Neustarthilfe angerechnet. Andere öffentliche Hilfen, die nichts mit Corona zu tun haben, werden nicht angerechnet. Das gleiche gilt auch für Corona-Hilfen, die sich auf andere Zeiträume beziehen (z.B. Soforthilfe, Überbrückungshilfe 1 und 2 sowie November- und Dezemberhilfe). (4.3)
  3. Auf die Neustarthilfe angerechnet werden dagegen Förderprogramme von Ländern und Kommunen, wenn sie sich von Förderzweck und -zeitraum her überschneiden und sich ohne deren Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde, man also in Summe mehr Geld erhalten würde als im Vergleichszeitraum erzielt. (5.3)
  4. Auch Einnahmen aus einer angestellten Tätigkeit sind sowohl im Vergleichszeitraum als auch im ersten Halbjahr 2021 hinzuzurechnen. Neben dem Bruttogehalt bzw. Gehalt als Minijobber (vor Abzug der Rentenversicherung) zählen dazu auch Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld 1 und Elterngeld, Rürup- und gesetzliche Renten sowie Versorgungsbezüge, sogar vermögenwirksame Leistungen, Abfindungen und Sachbezüge sind hinzuzuzählen, des Weiteren erfolgsabhängige Tantiemen, Provisionen und Gratifikationen. Ob die Einnahmen der (Umsatz-)Steuer unterliegen ist dabei irrelevant. (3.6)

Gründung nach dem 01.01.19 / Elternzeit, Pflege und Krankheit in 2019

  1. Wer zwischen 1.1.19 und 30.04.20 gegründet hat (steuerliche Anmeldung), kann in Hinblick auf den Vergleichszeitraum wählen zwischen:

    * Alle Monate der Geschäftstätigkeit 2019

    * Die beiden Monate vor der Krise - Januar/Februar 2020

    * Das Zwischenhoch im 3. Quartal - Juli/August/Septempber 2020 (3.3)

  2. Tipp: Mithilfe dieses Buttons kannst du den BMWi-FAQ drucken, zur "Beweissicherung" und um ihn besser durchsuchen zu können. Er befindet sich in der rechten Spalte des BMWi-FAQs

    Wer 2019 wegen Elternzeit, Pflege oder Krankheit ungewöhnlich wenig verdient hat, kann die Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach dieser Unterbrechung wie eine Neugründung behandeln, ein entsprechendes Gründungsdatum angeben und obiges Wahlrecht ausüben. Die entsprechenden besonderen Umstände sind nachzuweisen. (6.2)

Die wichtigsten Links und Dokumente zur Neustarthilfe:

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