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Update Erfahrungsaustausch Corona-Hilfen für Selbstständige in Nordrhein-Westfalen

Hier wollen wir gemeinsam mit euch erarbeiten, was über die Bedingungen und Vergabepraxis der Corona-Hilfen für in Nordrhein-Westfalen ansässige Selbstständige bekannt ist.

(Neben einem eigenen Länderprogramm vergibt Nordrhein-Westfalen auch die Zuschüsse des Bundes. Zu den hierfür bundesweit einheitlich geltenden Rahmenbedingungen haben wir eine eigene Seite zum Erfahrungsaustausch eingerichtet.)

Wappen von Nordrhein-Westfalen

Update: Überbrückungshilfe Juni/Juli/August

Unter diesem Link findet ihr die Informationen des Bundes zur neuen Überbrückungshilfe für KMU und Selbständige für die Monate Juni-August. Diese könnt ihr nur erhalten, wenn ihr euch an einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wendet, der sich auf einer bundesweiten Online-Plattform registrieren muss und dann dort für einen den Antrag einreichen kann.

Antragsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe:

  • Alle Unternehmen, Organisationen und Selbstständige unabhängig von der Mitarbeiterzahl können Überbrückungshilfe beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Die Förderung gilt branchenübergreifend. Jedoch werden die Besonderheiten der stark betroffenen Branchen während der Corona-Krise besonders berücksichtigt.
  • Unternehmen, Organisationen und Selbstständige müssen festgelegte Umsatzrückgänge in den Monaten April und Mai 2020 vorweisen. Konkret gilt: Der Umsatz muss in diesen Monaten zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 gesunken sein. Bei jungen Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet worden sind, betrachtet man statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich.
  • Die Umsatzeinbußen im Antragsmonat sind eine weitere Voraussetzung. Nur wenn der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat um mindestens 40 Prozent gesunken ist, können Sie mit Fördergeldern rechnen.

Berechnung der Förderhöhen

Die Förderhöhe richtet sich nach den Umsatzeinbußen. Grundsätzlich kann man sagen, je größer der Umsatzeinbruch ist, umso mehr Fördergelder gibt es. Zur Berechnung der Förderhöhe spielen außerdem Ihre betrieblichen Fixkosten eine wichtige Rolle. Die Förderhöhen berechnen sich nach folgenden Regelungen:

  • Bei mindestens 40 Prozent Umsatzrückgang im Antragsmonat werden bis zu 40 Prozent der Fixkosten erstattet.
  • Bei mindestens 50 Prozent Umsatzrückgang im Antragsmonat werden bis zu 50 Prozent der Fixkosten erstattet.
  • Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent im Antragsmonat werden bis zu 80 Prozent der Fixkosten erstattet.

Maximale Fördersummen

Die maximale Fördersumme gilt dann, wenn die berechnete Förderhöhe über diesem Höchstsatz liegt. Diese maximalen Fördersummen staffeln sich wie folgt:

  • Die generell höchstmögliche Fördersumme liegt bei 150.000 Euro.
  • Unternehmen und Organisationen bis zu zehn Beschäftigten bekommen höchstens 15.000 Euro.
  • Kleinunternehmen bis zu fünf Beschäftigten und Selbstständige bekommen höchstens 9.000 Euro

Zusätzlich gibt es bestimmte Ausnahmen, unter denen ihr mehr als die oben genannten Prozentsätze erhalten könnte. Alle Details findet ihr hier.

Update: 2.000€ Soforthilfe dürfen für Privatausgaben verwendet werden

Auf einer Pressekonferenz am 12.05.2020 hat NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart mitgeteilt, daß alle Solo-Selbstständigen, die im März und April einen Antrag auf Corona-Hilfe, aber keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben und nicht das Sofortprogramm für Künstlerinnen und Künstler in Anspruch genommen haben, 2.000€ der 9.000€ Corona-Soforthilfe verwenden dürfen, um damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Die NRW-Corona-Hilfe-Seite schreibt hierzu:

"Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.

Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
  • keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April.
  • keine Beantragung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler."

Die Regelungen im Überblick:

  • Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die nun getroffene Regelung sieht vor, dass sie bei diesem Nachweis 2.000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen können.
  • Voraussetzung ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April ALG II beantragt haben. Nicht gewährt wird dieser indirekte Zuschuss des Landes auch, wenn sie bereits eine Unterstützung aus dem Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstlerinnen und Künstler erhalten haben.

Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler:

  • Antragsberechtigte, die bereits einen Antrag gestellt haben, bislang aufgrund der Mittelbegrenzung auf fünf Millionen Euro jedoch nicht zum Zuge gekommen sind, erhalten unter Nachweis ihrer künstlerischen Tätigkeit (Mitgliedschaft in Künstlersozialkasse oder anderem Künstlerbund) einen finanziellen Zuschuss für ihren Lebensunterhalt in Höhe von 2.000 Euro für die Monate März und April. Voraussetzung ist, dass sie im März und April keine Leistungen aus dem MKW-Programm, der NRW-Soforthilfe 2020 oder der Grundsicherung bezogen haben.
  • Auch die Unterstützung für jene Antragssteller, deren Antrag bereits positiv beschieden wurde, wird auf pauschal 2.000 Euro erhöht.

Ende der Antragsfrist: 31.05.2020

Das Corona-Soforthilfe-Programm ist aktuell nur bis zum 31. Mai 2020 ausgelegt. Die Antragsfrist endet an diesem Tag. Wenn Sie also noch keinen Antrag gestellt haben, aber glauben, antragsberechtigt zu sein, denken Sie bitte zeitnah daran, Ihren Antrag noch einzureichen, um von den Finanzhilfen profitieren zu können.

Warnung: Phishing-Mails

Achtung! Derzeit sind Phishing-Mails im Namen der Bundesländer unterwegs, die an Soforthilfe Empfänger gerichtet sind. Weder die Mails noch die darin enthaltenen Formulare stammen von der Landesregierungen. Empfänger dieser Phishing-Mail sollten die gesendeten Dateien in der Anlage auf keinen Fall öffnen. Auch in NRW sind schon Fälle von Phishing bekannt. Die aktuell bekannte Phishing-Emails haben als Absender „Landesregierung Nordrhein-Westfalen“ und als Betreff „Corona Zuschuss – Bestätigung und Belehrung“. Absender ist die gefälschte E-Mail-Adresse corona-zuschuss@nrw.de.com. Offizielle Mailadressen der Landesregierung enden immer auf @nrw.de. Bitte ignorieren und löschen Sie diese Mails sofort. Hieran können Sie mögliche Phishing-Mails erkennen. Hier finden Sie die offiziellen Informationen des Landes NRW zu den aktuellen Phishing-Mails.

Antragsformular wieder verfügbar

Seit dem 17. April ist das Corona-Antragsformular wieder freigeschaltet und neue Anträge können gestellt werden. Ebenfalls werden ab sofort die Auszahlungen von bereits genehmigten Anträgen wiederaufgenommen. Die ausführlichen FAQ findet ihr hier.

  • Sämtliche bereits bewilligten Anträge behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht erneut gestellt werden.
  • Die Bearbeitung von Auszahlungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) verzögert sich, da hier verstärkt manuell auf betrügerische Antragstellungen mehrerer Gesellschafter geprüft wird.
  • Vor der Auszahlung unterlaufen alle Anträge eine automatisierte Prüfroutine. Das Geld wird nur ausgezahlt, wenn Sie in Ihrem Antrag eine deutsche IBAN für die Auszahlung angeben, die Ihrem Finanzamt im Zusammenhang mit Ihrer Steuernummer bekannt ist. Nur dann kann eine automatisierte Genehmigung und damit eine beschleunigte Auszahlung stattfinden.
  • Die automatisierte Prüfung erfolgt scheinbar nur einmal die Woche. Ein Zeitverzug zwischen Genehmigung Ihres Antrags und Auszahlung von bis zu knapp 2 Wochen ist also noch völlig normal.

Was mache ich, wenn ich einen Bewilligungsbescheid erhalten habe, aber noch keine Auszahlung?

Wer bereits einen Bewilligungsbescheid per Mail, aber auch nach Tagen noch keine Zahlung erhalten hat, sollte bitte eine E-Mail an das Funktionspostfach seiner für ihn oder sie zuständigen Bezirksregierung mit Aktenzeichen/Vorgangsnummer und Telefonnummer schicken. Die Mitarbeiter führen dann einen Datenabgleich zu persönlichen Angaben und der Bankverbindung durch und melden sich bei Ihnen.

Weitere Informationen hierzu samt der Email-Adressen sämtlicher Bezirksregierungen finden Sie oben auf der Corona-Soforthilfe-Seite des Landes NRW sowie auf der neuen Corona-FAQ-Seite des Landes NRW.

Das Land prüft alle Anträge manuell, bei denen:

  • Der Antrag für eine GbR gestellt wurde; oder
  • Die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt für diese Geschäftstätigkeit noch nicht bekannt war.

Sollte das bei Ihrem Antrag zutreffen, werden Sie sich gedulden müssen. Sollte dies bei Ihrem Antrag nicht zutreffen, Sie bereits per Email wie oben beschrieben nachgefragt haben, Sie aber trotzdem nach >2 Wochen Wartezeit noch keine Auszahlung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen einen neuen Antrag zu stellen. Dies trifft besonders dann zu, wenn Sie Ihren ursprünglichen Antrag rund um den 27./28. März gestellt haben - an diesen Tagen scheint es verstärkt zu technischen Schwierigkeiten mit der Antrags-Webseite gekommen sein.

Vereinbarkeit Länder- mit Bundesprogramm

Es gibt keine Extra-Fördermittel des Landes für Solo-Selbstständige und Freiberufler. Das Land NRW verwaltet die vom Bund bereitgestellten Fördermittel.

Wer bekommt wie viel?

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige, Freiberufler und andere Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die gezahlten Soforthilfen sind Einkommenssteuer-, aber nicht Umsatzsteuer-pflichtig.

Wofür darf ich das Geld verwenden?

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 9. April gegenüber allen Länderministerien präzisiert, wofür die Corona-Soforthilfe verwendet werden darf:

  • Alle normalen Geschäftsausgaben für sächliche Betriebsmittel (und laut telefonischer Auskunft der NRW-Corona-Hotline ebenfalls immaterielle Ausgaben wie z.B. Versicherungen, Steuerberater und Weiterbildungskosten)
  • Sämtliche Ausgaben für die Sicherung von Finanzierungen
  • NICHT für Personalkosten von Angestellten ==> hierzu gibt es das Kurzarbeitergeld
  • NICHT für persönlichen Unternehmerlohn, private Lebenshaltungskosten oder persönliche Krankenversicherungsbeiträge  ==> hierzu gibt es das vereinfachte ALG II

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  • maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Voraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen in erheblichen Finanzierungsengpässen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn:

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist

oder

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Finden die deutlich rückläufigen Geschäftsabschlüsse im März noch keinen Niederschlag, sondern voraussichtlich erst im April, wird empfohlen, erst Anfang Mai einen Antrag zu stellen. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

 oder

  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Wichtig hierbei:
  • Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpaß nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat.
  • Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte.

Das Wirtschaftsministerium NRW versichert, daß die Hilfe unbürokratisch und zügig erfolgt. Bei Antragstellung wird lediglich eine grundsätzliche formale Prüfung durchgeführt. Bei Formfehlern kann der Antrag abgewiesen werden. Dann kann aber problemlos ein neuer Antrag erstellt werden. Wer sich nicht 100% sicher ist, soll im Zweifelsfall lieber einen Antrag stellen.

Der Antragsteller muss selber glaubhaft für sich versichern, daß mindestens 1 der 4 genannten Voraussetzungen vorliegt ("der Antragsteller/die Antragstellerin versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben") . Eine Überprüfung erfolgt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Jedoch erhält man zu einem späteren Zeitpunkt die Aufforderung, erneut zu bestätigen, daß man das Geld zweckgemäß verwendet hat, und zuviel erhaltenes Geld zurückzuzahlen. Ein detaillierter Nachweis, wofür das Geld verwendet wurde, ist zu diesem Zeitpunkt NICHT nötig. Die Finanzbehörden können später im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuer-Prüfung jedoch Nachweise verlangen. Wie wahrscheinlich und streng die Prüfung zu diesem Zeitpunkt erfolgt, ist noch unklar.

Antragstellung

Online via  soforthilfe-corona.nrw.de

Folgende Informationen werden zur Antragstellung benötigt:
  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die (soweit vorhanden) Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer  sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben. Möglich sind auch Nummern eines beim DIHK geführten Vermittlerregisters oder des Prüfregisters der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (kein Pflichtfeld).
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID des Selbstständigen, Einzelunternehmers, Freiberuflers etc., der in den Feldern zuvor seine Kenndaten eingetragen hat, abgefragt. In jedem Antrag ist wenigstens eine der beiden Nummern zwingend einzutragen.
  • Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Branche, bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt.

Bei Fragen:

VOR der Antragstellung: Hilfe erhalten Sie bei den meisten Wirtschaftsförderungsämtern bzw. -gesellschaften der Städte und Kreise. Mitglieder der Kammern können auch dabei die Hilfe der IHK und HWK in Anspruch nehmen. Beratung leisten zudem die Kammern für die freien Berufe.

NACH der Antragstellung: Antragsteller, die nach der Antragstellung Probleme haben, wenden sich bitte direkt an ihre zuständige Bezirksregierung.

Die Aussagen von Bund und Land sind eindeutig:

  • JEDER Antrag wird bearbeitet.
  • JEDER genehmigte Antrag wird die volle Summe erhalten.
  • Die Ämter sind schon überlastet, darum kann die Auszahlung ein paar Tage oder auch 1-2 Wochen dauern.
  • JEDE Rückfrage / Beschwerde - ob telefonisch oder per Mail - und JEDER erneute Antrag verschlimmert den Stau nur. BITTE lasst die Ämter in Ruhe arbeiten und habt Vertrauen.

Die wichtigsten Fakten und Tipps

Offizielle Informationen der Landesregierung:

Alle IHK in NRW auf einen Blick:

Seitenpate

Alexander Kemmer (www.conAK.de) ist seit 10 Jahren interimistischer Projektleiter mit einem Schwerpunkt auf Software-gestützte Prozess-Optimierung.

Alexander hat ehrenamtlich die Seitenpatenschaft für diese Seite übernommen. Er liest eure Kommentare, informiert sich proaktiv über die Entwicklungen in NRW und aktualisiert diesen Artikel regelmäßig mit wichtigen Links, Tipps, usw., damit ihr euch einen schnellen Überblick verschaffen könnt. Er ist für vertrauliche Hinweise unter nw@vgsd.de per E-Mail erreichbar.

PS.

Die Kommentarfunktion mussten wir leider deaktivieren, da das Forum von einigen Menschen vor allem genutzt wurden, um ihrem Unmut Luft zu machen. Damit sich hier keine negative Stimmung hochschaukelt und die Seite samt den Kommentaren übersichtlich und informativ bleibt, haben wir uns zu diesem Schritt entschlossen. Wenn euch auf dieser Seite wichtige Informationen fehlen oder ihr neue Informationen habt (gerne mit Link), schickt bitte eine Email an den Seitenpaten und er wird die Seite zeitnah um die fehlenden Informationen ergänzen.

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