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Lesetipp Gesetzesentwurf zur Reform der Statusfeststellung Der Staat will sich Rechtssicherheit künftig bezahlen lassen

Das BMAS will eine "neue Selbstständigkeit" einführen, die im Kern folgendes verspricht: Wer Rechtssicherheit in Sachen Scheinselbstständigkeit will, muss sich in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern. Unser Vorstandsvorsitzender Andreas Lutz fasst zusammen, was bisher bekannt ist – und ordnet die Informationen ein.

Bis zu 1.571,80 Euro beträgt der monatliche Rentenversicherungsbeitrag für Selbstständige. Wer sich "freiwillig" zur Zahlung verpflichtet, für den sollen künftig andere Abgrenzungskriterien gelten und damit eine etwas höhere Rechtssicherheit.

Die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtete gestern Abend über einen ihr zugespielten  Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Er sieht einen neuen, alternativen Rechtsrahmen für Selbstständigkeit vor und sei taggleich zur Ressortabstimmung an weitere Ministerien versendet worden. Selbstständige sollen demnach künftig ein Wahlrecht haben zwischen ihrer bisherigen Form der Selbstständigkeit und dem neuen Rechtsrahmen. 

Wer die Rentenversicherungspflicht akzeptiert, für den gelten andere Statuskriterien

Mit der Wahl der "neuen Selbstständigkeit" akzeptiert der Selbstständige eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und -nehmeranteil). Dafür entfallen laut SZ Statusfeststellungsverfahren durch die Rentenversicherung. Zu Betriebsprüfungen wird es unabhängig davon wohl weiterhin kommen. Bei der Entscheidung für die Rentenversicherungspflicht soll dem Willen der Beteiligten und dem Bestehen eines unternehmerischen Risikos eine größere Rolle zukommen. Die bisher zentralen Kriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung werden dagegen bei "neuen Selbstständigen" ignoriert. Das unternehmerische Risiko wird in Form von fünf Kriterien konkretisiert, von denen mindestens drei erfüllt sein müssen, das erste davon zwingend: 

  1. Dem Selbstständigen muss vertraglich erlaubt sein, eine Vertretung zu stellen.
  2. Der Auftragnehmende hat Verlustrisiken und Gewinnchancen.
  3. Er betreibt Werbung für sich.
  4. Er hat für Unternehmer/innen typische Ausgaben.
  5. Er ist nicht nur für einen Auftraggeber tätig.

Außerdem darf er für keinen Auftraggeber tätig werden, bei dem er in den letzten sechs Monaten angestellt war. Die Wahl der "neuen Selbstständigkeit" ist zudem ausgeschlossen für Branchen, die als besonders anfällig für Schwarzarbeit gelten: Bau, Gastronomie und Hotels, Liefer- und Lastwagenfahrer, Reinigungskräfte sowie das Fleischerhandwerk.

Bewertung des Referentenentwurfs, soweit bekannt

Soweit meine Zusammenfassung des SZ-Berichts, von der ich (Andreas Lutz) im Folgenden ausgehe. Sobald weitere Details und Informationen zum Gesetzentwurf bekannt werden, kann sich die folgende Bewertung ändern. In diesem Fall werde ich diesem Beitrag ein Update voranstellen.

Um es ganz deutlich zu sagen: Die vorgeschlagene Regelung ist eines Rechtsstaats unwürdig. Statt Rechtssicherheit für alle Selbstständigen zu schaffen, will das Bundesarbeitsministerium eine etwas höhere, trotzdem wohl nicht verlässliche Rechtssicherheit gegen Aufpreis anbieten. Für die 'neuen Selbstständigen' sollen andere Statuskriterien gelten als für die bisherigen. Wer sich gegen die neue Form der Selbstständigkeit entscheidet, bleibt weiter in vollem Umfang der Willkür der Deutschen Rentenversicherung ausgesetzt.

Bedingungen für erfolgreiche Einführung einer Altersvorsorgepflicht werden ausgehebelt

Es ist legitim, dass die Regierung Selbstständige in die Rentenversicherung einbeziehen möchte. Es ist aber hochproblematisch, wenn hierfür nicht die Empfehlungen der Rentenkommission abgewartet und statt dessen die in zahlreichen Fachgesprächen und mehreren Koalitionsverträgen vereinbarten Bedingungen für eine erfolgreiche Altersvorsorgepflicht ausgehebelt werden: Mit dem angeblichen Wahlrecht soll eine Rentenversicherungspflicht durch die Hintertür eingeführt werden – ohne Opt-out-Möglichkeit, ohne Vertrauensschutz für die bestehenden Altersvorsorge-Verpflichtungen der Bestandsselbstständigen, ohne Rücksicht auf ihre stark schwankenden Einkommen und auf die besondere Situation von Gründer/innen, die zwingend eine Karenzzeit benötigen, um ihr Geschäft aufbauen zu können.

Die Autor/innen des Gesetzentwurfs ignorieren zudem die Notwendigkeit einer Reform der Beitragsbemessung zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständige werden nicht nur mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil belastet, sondern zahlen auf diese noch einmal mindestens 20 Prozent Aufschlag. Das wird dazu führen, dass die historisch niedrige Zahl von Gründungen noch weiter abnehmen wird. Die breite Masse der Selbstständigen, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, wird finanziell so stark belastet, dass ein erheblicher Teil von ihnen ihre Selbstständigkeit beenden wird. Viele davon werden frühzeitig in Rente gehen. Die "neue Selbstständigkeit" wird also nicht bewirken, dass in Deutschland insgesamt mehr gearbeitet wird, sondern das genaue Gegenteil. Gründung und Selbstständigkeit werden stark erschwert.

Erst Rechtsunsicherheit geschaffen – jetzt gegen Bezahlung ein wenig mehr Sicherheit?

In den letzten zwölf Jahren hat die Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Erwerbsstatus von Selbstständigen, insbesondere durch die sehr weitreichende und teils einseitige Auslegung von BSG-Urteilen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV), stark zugenommen. Das zeigt das Beispiel des Herrenberg-Urteils für den Bildungssektor. In der Folge solcher Urteile hat die DRV bestehende Gesetze neu interpretiert, auf dieser Basis gezielt Betriebsprüfungen bei Auftraggebern durchgeführt, die bei der Beauftragung zwangsläufig vom bisherigen Rechtsverständnis ausgingen, und hohe, teils existenzbedrohende Nachzahlungen von ihnen eingetrieben. 

Diese Vorgehensweise wurde durch die Abschaffung des §7b SGB IV zum 31.12.2007 möglich. Die Zahl der Statusfeststellungsverfahren schnellte in die Höhe: Zwischen 2006 und 2014 verfünffachte sich die Zahl der freiwilligen Statusfeststellungsverfahren mit dem Ergebnis abhängiger Beschäftigung. Die Quote der auf Scheinselbstständigkeit entschiedenen Fälle erhöhte sich von rund 20 auf 47 Prozent.

Durch den jetzt bekannt gewordenen Gesetzentwurf entsteht der Eindruck, dass die sich über Jahre immer weiter zuspitzende Rechtsunsicherheit (inklusive ihrer dramatischen Folgen für Selbstständige und Auftraggeber) nun ausgenutzt wird, um nun Rechtssicherheit – die doch in einem Rechtsstaat selbstverständlich sein sollte – für die "freiwillige" Wahl einer Rentenversicherungspflicht anzubieten. 

Mit vorgeschlagenem "Wahlrecht" werden Rentenkommission und Bedingungen für Altersvorsorgepflicht ausgehebelt

Die Einführung einer Rentenversicherungspflicht über die Hintertür in Form einer "neuen Selbstständigkeit" ist hochproblematisch, weil sie die Bedingungen und den Vertrauensschutz bei der seit nunmehr 14 Jahren diskutierten Altersvorsorgepflicht für Selbstständige aushebelt und alles ignoriert, was zum Beispiel bei den BMAS-Fachgesprächen über eine Altersvorsorgepflicht Konsens der Beteiligten (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Selbstständigenverbände, DRV u.a.) war. 

  • Aus gutem Grund wurde in Koalitionsverträgen Vertrauensschutz für Bestandsselbstständige und eine Karenzzeit für Gründer/innen vereinbart. Wer gründet und nicht aus einer vermögenden Familie stammt, muss erst einmal Überschüsse erzielen und diese dann im Betrieb reinvestieren, um sich nicht in erheblichem Maße verschulden zu müssen. 
  • Bestandsselbstständige sind im Vertrauen auf bisheriges Recht weitreichende Verpflichtungen für ihre Altersvorsorge eingegangen (z.B. Immobilienkredite, feste Beiträge zu privater Rentenversicherung), deren Auflösung erhebliche negative Effekte auf ihre Absicherung im Alter hätte. 
  • Ältere Selbstständige müssten bei "freiwilliger" Wahl der "neuen Selbstständigkeit" in die Rentenversicherung einzahlen, ohne dadurch überhaupt Rentenansprüche erwerben zu können, wenn sie die nötigen fünf Jahre Mindestbeitragszeit nicht zusammenbekommen. 
  • Eine Altersvorsorgepflicht müsste eine gewisse Flexibilität bieten in Hinblick auf die bei Selbstständigen von Monat zu Monat stark schwankenden Einnahmen
  • Vor allem aber bräuchte es zeitgleich eine Reform der Beitragsbemessung zu den Sozialversicherungsbeiträgen. In der aktuellen Situation müssen Selbstständige unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht nur den Arbeitgeber- und -nehmeranteil bezahlen, sondern mindestens noch einmal 20 Prozent oben drauf. 

Statt der Rentenkommission zu erlauben, eine Altersvorsorgepflicht vorzuschlagen, die diese Punkte angemessen berücksichtigt, werden diese durch den Gesetzentwurf umgangen. Gründende ebenso wie Selbstständige kurz vor dem Rentenalter sollen sich "freiwillig" für eine Rentenversicherungspflicht entscheiden – ohne Vertrauensschutz, Karenzzeiten, Flexibilität und faire Beitragsbemessung. Ganz nebenbei vermeiden die verantwortlichen Politiker/innen damit eine Diskussion über eine Rentenversicherungspflicht für Beamt/innen und Abgeordnete.

Kammerpflichtige Freiberufler/innen dagegen, die verpflichtend in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen, könnten nicht zusätzlich auch noch Rentenversicherung bezahlen und bleiben insofern von der "neuen Selbstständigkeit" und der damit verbundenen höheren Rechtssicherheit ausgeschlossen.

Eine mögliche Altersvorsorgepflicht kann aber nur dann nachhaltig zu Mehreinnahmen führen, wenn die aufgelisteten Besonderheiten und wirtschaftlichen Notwendigkeiten von Selbstständigen berücksichtigt werden. 

Auf wen würde sich die Regelung besonders nachteilig auswirken?

Stark erschwert wird die Selbstständigkeit insbesondere für Dienstleister/innen mit Unternehmen und staatlichen Organisationen als Zielgruppe. Wer nur Privatkund/innen hat, ist weniger betroffen, weil der Staat diese schwerlich zu Arbeitgebern erklären und Nachforderungen von ihnen erheben kann. Besonders betroffen sind Selbstständige mit einem Monatseinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (zurzeit 8.450 Euro) und insbesondere unterhalb der Kranken- und Pflegeversicherung (zurzeit 5.812,50 Euro) - und das ist die große Mehrheit der Solo- und Kleinstunternehmer/innen. 

Der Grund dafür: Wer deutlich mehr verdient, wird den maximalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 1.571,80 Euro/Monat in Kauf nehmen können, um seinen Auftraggebern mehr Rechtssicherheit bieten und wieder Aufträge erhalten zu können. Wer weniger verdient, muss zwar einkommensabhängig auch weniger bezahlen, aber die prozentuale Belastung wird erdrückend sein. Eine Ausnahme bilden  Künstler und Publizisten (zu denen auch freie Journalist/innen gehören): Bei diesen übernimmt die Künstlersozialkasse den Arbeitgeberanteil, also die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Zudem kommt es bei ihnen nicht zu den 20 Prozent Mehrbelastung, die für die anderen Selbstständigen so erdrückend wirken.

Verschlechterungen auch für bisher schon Rentenversicherungspflichtige

Auch für Selbstständige, die – so wie selbstständig Lehrende – schon heute rentenversicherungspflichtig sind (und trotzdem wegen angeblicher Scheinselbstständigkeit verfolgt werden), verschlechtert sich die Situation:

  • Selbstständig Lehrende, Trainer/innen usw. ("Lehrer und Erzieher"), Kindertagespflegepersonen, Krankenpfleger/innen, Pflegende in der Wochen- und Säuglingspflege sowie arbeitnehmerähnlich Selbstständige (die mehr als 5/6 ihres Kalenderjahres-Umsatzes mit einem Auftraggeber erzielen) waren bisher von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen beschäftigt haben. Wenn sie für eine höhere Rechtssicherheit zur "neuen Selbstständigkeit" optieren, gilt diese Ausnahme nicht mehr. Außerdem bleiben sie dann rentenversicherungspflichtig, auch wenn sie z.B. nicht mehr im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
  • In vielen Fällen unterrichten hauptberuflich Selbstständige nur "nebenbei" und sind dann nur für diesen Teil ihrer Einkünfte rentenversicherungspflichtig. Wählen sie die "neue Selbstständigkeit", gilt die Rentenversicherungspflicht für alle Einkünfte.
  • Handwerker/innen sind bisher nur in den ersten 18 Jahren rentenversicherungspflichtig, bei Wahl der "neuen Selbstständigkeit" dagegen zeitlich unbegrenzt.

Auswirkungen auf "prekäre" und Teilzeit-Selbstständige?

Profitieren denn wenigstens "prekäre", also schlecht bezahlte Selbstständige (Auftraggeber sind häufig öffentliche oder halböffentliche Institutionen) von der Neuregelung? Oft unterliegen diese Selbstständigen bereits der Rentenversicherungspflicht, sind also aus BMAS-Sicht gut versorgt. Das Problem: Wenn die Honorare niedrig sind, dann sind es auch die Beiträge und die sich daraus ergebende spätere Rente. Das ist das eigentliche Problem.

Besonders negativ betroffen sind Teilzeitselbstständige, insbesondere Frauen, die aufgrund der hohen Mindestbeiträge in der freiwilligen Krankenversicherung bei Überschreiten der Familienversicherungs-Grenze von 565 Euro allein für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 47 Prozent ihres Einkommens an die Krankenversicherung abführen müssen. Bei Wahl der "neuen Selbstständigkeit" werden daraus 65 Prozent des Einkommens. Dies hindert viele Teilzeit-Selbstständige daran, ihr Arbeitsvolumen zu erhöhen. Sollte die beitragsfreie Familienmitversicherung abgeschafft werden, wären viele Frauen diesen extrem hohen Belastungen ausgesetzt.

All diese bei Einführung einer Altersvorsorgepflicht für Selbstständige zu beachtenden Besonderheiten haben wir ausführlich in unserer Stellungnahme für die Alterssicherungskommission ("Rentenkommission") vom 15.3.2026 erläutert:

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Würden die neuen Kriterien für mehr Rechtssicherheit sorgen?

Dass die im SZ-Beitrag beschriebenen neuen Statusabgrenzungs-Kriterien nur für "neue Selbstständige" gelten sollen, halte ich für extrem fragwürdig. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob sie den "neuen Selbstständigen" und ihren Auftraggebern tatsächlich mehr Rechtssicherheit bringen und eine Ausweitung auf die "bisherigen" Selbstständigen diesen helfen würde.

Hier noch einmal die Kriterien, über die die SZ berichtete:

  1. Dem Selbstständigen muss vertraglich erlaubt sein, eine Vertretung zu stellen.
  2. Der Auftragnehmende hat Verlustrisiken und Gewinnchancen.
  3. Er betreibt Werbung für sich.
  4. Er hat für Unternehmer/innen typische Ausgaben.
  5. Er ist nicht nur für einen Auftraggeber tätig.
  6. Zusatzkriterium: War in letzten sechs Monaten nicht bei Auftraggeber angestellt.

Das erste Kriterium (Vertretung versus höchstpersönliche Leistungserbringung) lässt sich leicht in einen Vertrag aufnehmen. Allerdings ließ die DRV das Kriterium in der Vergangenheit oft nur dann gelten, wenn die Vertretungs-Regelung auch tatsächlich Anwendung fand. Es muss klargestellt werden, ob dies weiter so praktiziert werden soll oder nicht. Denn sowohl von den Selbstständigen, die bei Vertretungen auf Einnahmen verzichten müssten, als auch ihren Auftraggebern ist in aller Regel eine persönliche Leistungserbringung gewünscht, insbesondere bei hochqualifizierten Tätigkeiten. Man denke z.B. an einen Dirigenten oder eine namhafte Expertin für ein bestimmtes Thema.

Beim zweiten Kriterium (Verlustrisiken und Gewinnchancen) stellt sich die Frage, ob finanzielle Chancen und Risiken wie bisher in Bezug auf einen bestimmten Auftrag – oder wie von uns gefordert auf den Auftragnehmer als Person geprüft wird. Wirtschaftliche Risiken drücken sich in der Regel nicht im einzelnen Auftrag aus, sondern in unabhängig davon stattfindenden Investitionen (etwa dem Erwerb bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten), um überhaupt Aufträge erhalten zu können. Die bisherige, rein auftragsbezogene Prüfung macht es branchenübergreifend sehr schwer, das zweite Kriterium zu erfüllen.

Ob das dritte Kriterium ("betreibt Werbung für sich") einfacher zu erfüllen ist, hängt davon ab, was als Werbung anerkannt wird und auf welche Weise der Selbstständige seine Kunden gewinnt. Eine große Rolle spielt bei vielen Solo- und Kleinstunternehmen zum Beispiel die Teilnahme an Networking-Veranstaltungen, das Ausfüllen und Pflegen von Profilen auf LinkedIn und spezialisierten Branchen-Seiten. Bezahlte Werbung ist dagegen eine Seltenheit und längst nicht jede/r Selbstständige benötigt eine persönliche Website. Und was macht ein Selbstständiger, der nicht auf Werbung, sondern auf Vertrieb setzt, zum Beispiel auf Telefonmarketing?

Das vierte Kriterium ("für Unternehmer typische Ausgaben") bedarf ebenfalls der Klarstellung. In einer Wissensgesellschaft reichen Laptop und Smartphone aus, um Umsätze in erheblicher Höhe zu erzielen. Maschinen, Material, Mitarbeiter/innen etc. sind keine Voraussetzung dafür. Viel wichtiger sind Investitionen in den Kopf, in gut vermarktbares (Spezial-)Wissen. Bisher wurde dieses Kriterium von der DRV jedoch nicht im Sinne der Wissensgesellschaft ausgelegt.

Das fünfte Kriterium ("nicht nur für einen Auftraggeber tätig") wird wohl im Sinne der 5/6-Regelung interpretiert werden. Wer mehr als 83,33 Prozent seines Umsatzes mit nur einem Auftraggeber erzielt, gilt schon jetzt als arbeitnehmerähnlich und ist rentenversicherungspflichtig. Bisher kann er in solchen Phasen, bei Arbeiten etwa an einem komplexen Projekt, Rentenversicherungsbeiträge bezahlen, diese Zahlungen aber einstellen, wenn er zusätzliche Kund/innen akquiriert oder selbst Arbeitgeber wird. Es ist unklar, ob er künftig noch die Möglichkeit haben wird, den Status der "neuen Selbstständigkeit" wieder zu verlassen. Vermutlich wird es sich um ein einmaliges Wahlrecht handeln.

Das Zusatzkriterium ("war in letzten sechs Monaten nicht bei Auftraggeber angestellt") klingt nach einer plausiblen Maßnahme, um die Umwandlung einer Anstellung in eine Selbstständigkeit zu unterbinden, wenn man unterstellt, dass dies die Intention von Arbeitgebern wäre. In der Praxis bedeutet es vor allem, dass Gründungswillige nicht mehr ihren bisherigen Arbeitgeber als Kunde (neben anderen) gewinnen können – und für Arbeitgeber, dass sie nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters nicht mehr auf dessen Know-how zurückgreifen dürfen, zumindest nicht in bezahlter Form.

Aus der Freiwilligkeit könnte schnell ein Zwang werden

Zusammen mit anderen Verbandvertreter/innen habe ich mehrere dieser Kriterien im Rahmen des Herrenberg-Dialogprozesses mit führenden Vertreter/innen der DRV viele Stunden lang diskutiert. Auf dieser Basis gehe ich von einer sehr engen, in der Realität wenig praktikablen Auslegung der obigen Kriterien aus – und deshalb mit einer Fortsetzung der Rechtsunsicherheit selbst für diejenigen Selbstständigen, die sich "freiwillig" einer Rentenversicherungspflicht unterwerfen.

Desweiteren glaube ich, dass aus der vermeintlichen Freiwilligkeit in der Praxis schnell ein Zwang werden wird: Auftraggeber/innen wünschen sich verständlicherweise Rechtssicherheit, insbesondere Schutz vor existenzgefährdenden Nachzahlungen bis hin zu drohenden Gefängnisstrafen. Sollte die "neue Selbstständigkeit" in ihren Augen tatsächlich mehr Sicherheit bieten, werden sie deshalb nach Einführung dieser Regelung "neue Selbstständige" bei der Auftragsvergabe eindeutig bevorzugen. So wird de facto eine Rentenversicherungspflicht eingeführt – ohne Opt-out, Vertrauensschutz, faire Beitragsbemessung usw.

Wir würden gerne deine Meinung dazu erfahren!

Wie siehst du den Gesetzentwurf bzw. was über ihn bekannt ist? Würdest du dich für die "neue Selbstständigkeit" mit Rentenversicherungspflicht entscheiden oder lieber bei der bisherigen bleiben? Wir sind gespannt auf deinen Kommentar!

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