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"Raum für Selbstständigkeit verengt" Erneut kritisiert juristischer Fachaufsatz die Ausweitung des Beschäftigtenbegriffs durch das BSG

Der Jurist Ansgar Kalle (Uni Bonn) hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und speziell das Herrenberg-Urteil einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen und spricht von einer "rapiden Ausweitung des Beschäftigtenbegriffs".

Ansgar Kalle hat die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) kritisch unter die Lupe genommen

Kalle ist dabei, sich an der Uni Bonn zu habilitieren, an der auch Professor Georg Thüsing lehrt, über dessen Besprechung neuer BSG-Urteile zum Thema Statusfeststellung wir erst vor kurzem berichteten – unter dem Titel "Da hilft nur noch Galgenhumor".

Ansgar Kalle geht in seinem zweiteiligen Aufsatz noch stärker in die Tiefe. Sein Aufsatz "Wer ist beschäftigt, wer selbstständig?" ist in Heft 15 und 16 der Neuen Zeitschrift für Sozialrecht erschienen (NZS, veröffentlicht am 31. Juli und 14. August 2026).

"Raum für Selbstständigkeit verengt und die Praxis vor solch große Herausforderungen gestellt"

Kalle leitet seine Bestandsaufnahme wie folgt ein: "Immer mehr Menschen gelten vor den Sozialgerichten als Beschäftigte. (...) Die allmähliche Ausweitung des Beschäftigtenbegriffs durch die Sozialgerichtsbarkeit hat den Raum für Selbstständigkeit verengt und die Praxis vor solch große Herausforderungen gestellt, dass der Gesetzgeber mit Sondervorschriften für einzelnen besonders  betroffene Tätigkeitsberichte punktuell gegensteuerte." 

Der Autor bezieht sich dabei auf die für Notärzte geschaffene Ausnahmeregelung sowie den zunächst für das Jahr 2027 eingeführten und dann bis Ende 2028 verlängerten § 127 SGB IV: Gesetze die beschlossen wurden, um den Schaden zu begrenzen, der durch BSG-Urteile entstanden ist – wenn auch nur für zwei Branchen mit besonders großem Ausnahmeregelung Einfluss und Auswirkungen auf Kernaufgaben des Staates.

In seinem Beitrag analysiert Kalle die jüngere Rechtsprechung am Beispiel von Urteilen zu GmbH-Geschäftsführern, ehrenamtlich Tätigen und Honorarkräften. Bei den Honorarkräften stehen selbstständig Lehrende im Mittelpunkt, er geht aber auch auf  nebenberuflich selbstständige Piloten, Honorarärzte und Lohnbuchhalter ein, zu denen ebenfalls wichtige Urteile ergangen sind.

Laut Kalle zeigt der Vergleich, "dass die Annahme einer Beschäftigung vor allem Tätigkeitsbereiche betrifft, in denen sich Honorarkräfte verpflichten, ihre Arbeitskraft in bestimmten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen". Da wo die Arbeit eher den Charakter eines Werkvertrags hat, tut sich das BSG leichter, eine Selbstständigkeit anzuerkennen. Doch zurück zum Anfang des Aufsatzes: 

§ 7 SGB IV als Wurzel des Übels und Schlüssel für eine Lösung

Die Wurzel des Übels, damit aber auch der Schlüssel zur Lösung liegt in § 7 SGB IV, an dem auch der Lösungsvorschlag des DIHK ansetzt. Laut Kalle ist er von großer Bedeutung für das gesamte Sozialrecht:

"§ 7 Abs. 1 SGB IV öffnet das Tor zu weiten Teilen des Sozialrechts. Insbesondere für das Sozialversicherungsrecht besitzt er eine weichenstellende Bedeutung, da sich die Sozialversicherungen primär an Beschäftigte richten. (...) Trotz seiner enormen Relevanz ist der Beschäftigtenbegriff im Gesetz lediglich rudimentär definiert."

Der von Kalle zitierte Absatz 1 besteht aus den folgenden zwei Sätzen: "Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers." Er definiert also nicht Selbstständigkeit, sondern nur abhängige Beschäftigung – und zwar anhand der beiden Anhaltspunkten Weisungsgebundenheit und Eingliederung. Bei der Statusfeststellung suchen Rentenversicherung bzw. Sozialgerichte deshalb Indizien, die für oder gegen diese beiden Anhaltspunkte sprechen und wägen diese gegeneinander ab. Aufgrund ihrer begrifflichen Unbestimmtheit haben sie dabei viel Spielraum:

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