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Lesetipp Wahrheit oder Mythos? Bin ich scheinselbstständig, wenn ich nur einen Auftraggeber habe?

Selbst gestandene Selbstständige werfen sie oft durcheinander: Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit. Dabei ist der Unterschied eigentlich ganz einfach – und gravierend.

Machst du dir Gedanken, weil du oder Bekannte von dir in einem der letzten Kalenderjahre einen ganz überwiegenden Anteil ihres Umsatzes mit einem Auftraggeber erzielt hast beziehungsweise haben? Dann solltest du dringend diesen Beitrag lesen. Denn es könnte für dich um viel Geld gehen - sogar gerade dann, wenn du nicht scheinselbstständig bist.

Die eindeutige Antwort auf die Frage aus der Überschrift lautet: Vielleicht. Und ob sie am Ende Ja oder Nein lauten wird, hat gar nichts mit der Anzahl der Auftraggeber zu tun, sondern nur mit der Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses. Die Frage der Scheinselbstständigkeit wird die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuerst klären.

Falls die Scheinselbstständigkeit ausgeschlossen ist, stellt sich eine weitere Frage. Und das ist die, die sich viele Betroffene in dieser Situation eigentlich stellen wollen:

Bin ich rentenversicherungspflichtig, wenn ich nur einen Auftraggeber habe?

Wer nur eine Auftragsbeziehung eingeht, sollte sich rechtzeitig mit der Rentenversicherungspflicht auseinandersetzen

Hier heißt die eindeutige Antwort für Solo-Selbstständige, sofern es nur um das Merkmal des einzigen Auftraggebers geht: Ja. Nur ist der oder die Solo-Selbstständige dann nicht scheinselbstständig, sondern gilt als arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Und das hat gravierende finanzielle Konsequenzen. Nachzahlungen in fünfstelliger Höhe sind möglich.

Selbst Menschen, die schon viele Jahre selbstständig tätig sind, verwechseln oft noch die Scheinselbstständigkeit mit der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit. Vor allem das Kriterium des, vereinfacht gesagt, einzigen Auftraggebers wird falsch zugeordnet. Gerade bei großen, langfristigen Projekten, bei denen im Laufe eines Kalenderjahres nur ein Kunde bedient werden kann, haben viele Angst vor "Scheinselbstständigkeit". Diese Sorge ist nicht unbegründet: Wer längere Zeit für einen Auftraggeber arbeitet, wird eher Weisungen erhalten oder in Betriebsabläufe eingebunden werden - und damit womöglich scheinselbstständig sein. Oft sollten Betroffene aber auch die arbeitnehmerähnliche  Selbstständigkeit fürchten. Denn diese ist für sie mindestens genauso schlimm – vor allem ist sie finanziell unangenehm.

Für Scheinselbstständigkeit zahlt der Auftraggeber

Scheinselbstständigkeit gilt als Vergehen des Auftraggebers: Ein Unternehmen versucht die Zahlung von Sozialbeiträgen zu umgehen. Dabei kann es statt um Unternehmen aber auch um Solo-Selbstständige gehen, die andere Solo-Selbstständige beauftragen. Die nachzuzahlenden Beiträge bleiben in der Regel am Auftraggeber hängen. Jedes Auftragsverhältnis wird für sich betrachtet, deswegen ist es unerheblich, wie viele Auftraggeber der oder die Selbstständige hat. Wie du dich als Selbstständige am besten vor Scheinselbstständigkeit schützt, haben wir in einer eigenen Reihe erklärt. Welche Folgen die Scheinselbstständigkeit für beide Seiten hat, haben wir vor kurzem für dich aufgeschrieben. 

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige gelten immer noch als selbstständig – allerdings mit Rentenversicherungspflicht. Und diese Beiträge müssen sie dann alleine zahlen, sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeber-Anteil. Dabei geht es um eine Menge Geld: Bei einem Gewinn oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) von aktuell 7.300 Euro schuldet man 18,6 Prozent davon, also 1.357,80 Euro pro Monat – und das für das laufende und die vier letzten Jahre, möglicherweise zuzüglich Zinsen. So können Nachzahlungen von 80.000 Euro und mehr zustande kommen.

Die "Schutzbedürftigkeit" der Solo-Selbstständigen

Gesetzlich ist die arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit an ganz anderer Stelle geregelt als die Scheinselbstständigkeit: Bei der Rentenversicherung in Buch sechs des Sozialgesetzbuchs (SGB), während die Scheinselbstständigkeit im vierten Buch bei den "Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung" steht.

Der Katalog der Berufe in § 2 SGB VI, die unter die Rentenversicherungspflicht fallen, füllte sich über die Jahrzehnte, bis 1999 die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen hinzukamen – die erste Gruppe, für die kein konkreter Beruf benannt war. Historisch liegt diesem Katalog der Gedanke der Schutzwürdigkeit zugrunde: Pflegepersonen, Hebammen, Hausgewerbetreibende und die anderen unter die Rentenversicherungspflicht fallenden Berufe galten als wirtschaftlich schwache Berufsgruppen, denen es an Mitteln zur Eigenvorsorge fehlt. Dies war auch der Gedanke bei Aufnahme der Solo-Selbstständigen mit nur einem Auftraggeber: Wer selbst keine Mitarbeiter beschäftigt und nur einen Auftraggeber hat, gilt dem Gesetzgeber als einem Arbeitnehmer ähnlich und deshalb als "schutzbedürftig".

Wenigstens einigermaßen klare Kriterien

Ob eine Person tatsächlich wirtschaftlich schwach, abhängig, in einem asymmetrischen Machtverhältnis und ohne Eigenvorsorge ist, interessiert den Gesetzgeber (und vor allem: die Deutsche Rentenversicherung (DRV)) heute nicht mehr. Es wird nur der Gesetzeswortlaut angewendet: Versicherungspflichtig sind Personen, die

  • "im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen" und
  • "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind".

Diese Regelung hat gegenüber der Scheinselbstständigkeit zumindest einen Vorteil: Sie enthält klare Kriterien, auf die Selbstständige sich einstellen können, wenn sie sich rechtzeitig einer möglichen Gefahr bewusst sind. Denn wenn es das Budget zulässt, ist eine Rentenversicherungspflicht ohne jegliche rechtliche Unklarheit passé, sobald es eine versicherungspflichtige Angestellte gibt. Wer kann, vermeidet die Versicherungspflicht, indem er oder sie einen oder mehrere Mitarbeitende im Umfang von in Summe mehr als 520 Euro beschäftigt.

Die 5/6-Regelung

Wenn dies nicht möglich ist, bleibt noch das Kriterium "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber". Hier bleibt zwar einiges an Beurteilungsspielraum. Unser Mitglied Bernd Oppolzer machte leidvolle Erfahrungen damit. Er berichtete uns im Juli über einen jahrelangen Rechtsstreit mit der DRV (den er am Ende gewann), weil er völlig unverhofft – und rückwirkend – zum arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen erklärt wurde. Im Vergleich zu den Scheinselbstständigkeits-Kriterien ist die Sache dennoch verhältnismäßig einfach.

Für das Merkmal "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" wurde die 5/6-Regelung entwickelt. Sie besagt, dass eine Person im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeitet, wenn sie mehr als fünf Sechstel ihres Umsatzes in einem Kalenderjahr mit einem Kunden erzielt. Selbstständige, die eine Beitragspflicht vermeiden wollen, sollten also auf die Verteilung ihrer Umsätze achten und im Jahresverlauf noch Umsätze von mehr als einem Sechstel mit mindestens einem weiteren Kunden erzielen.

Befreiung in den ersten drei Jahren möglich

Für eine Rentenversicherungspflicht muss allerdings auch noch der Punkt "auf Dauer" erfüllt sein. Auch da gibt es Beurteilungsspielraum. Bei einer Projekttätigkeit, die auf weniger als ein Jahr angelegt ist und bei der keine begründete Aussicht auf Verlängerung besteht, ist das Merkmal "auf Dauer" nicht erfüllt. Wer seine Selbstständigkeit neu aufgenommen hat, kann zudem für die ersten drei Jahre die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen – schließlich braucht es seine Zeit, bis ein größerer Kreis an Auftraggebern aufgebaut ist. Dies soll mit der Befreiung berücksichtigt werden. 

ScheinselbstständigkeitArbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit
Ist an das Auftragsverhältnis gebundenIst an die Person gebunden
Hängt von vielen, oft schwammigen Kriterien abGilt für bestimmte Berufsgruppen und Solo-Selbstständige, "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" tätig sind (5/6-Regelung)
Der Auftraggeber ist "der Böse"Die Selbstständigen gelten als "schutzbedürftig"
Die Sozialversicherungsbeiträge sind ganz überwiegend vom Auftraggeber zu zahlen (AG- und AN-Anteil)Die Rentenversicherungsbeiträge sind von der Selbstständigen zu zahlen (AG- und AN-Anteil)
Das Auftragsverhältnis gilt sozialrechtlich als abhängige BeschäftigungDie Selbstständigen gelten weiterhin als Selbstständige
Geregelt im vierten Buch des SGB, § 7 SGB IV Geregelt im sechsten Buch des SGB, § 2 SGB VI 

Was, wenn du nun fürchtest, dass du im laufenden oder den vorausgehenden vier Jahren (vorherige Zeiten gelten in der Regel als verjährt), arbeitnehmerähnlich selbstständig warst? Grundsätzlich bist du dann verpflichtet, dich aktiv bei der Rentenversicherung zu melden. Denn bisher erfährt die Rentenversicherung nur von dir oder im Rahmen einer Betriebsprüfung deines Auftraggebers, eines Statusfeststellungsverfahrens, einer Kontenklärung oder anderen Kontakts mit dir oder einem deiner Auftraggeber von deiner Selbstständigkeit. 

Vor einer solchen "Selbstanzeige" empfehlen wir das Gespräch mit einem entsprechend spezialisierten Fachanwalt für Sozialrecht, damit eventuelle Nachzahlungen nicht durch fehlerhafte oder missverständliche Angaben höher ausfallen als nötig.

Bewusste Entscheidung treffen

Ergebnis einer Prüfung kann immer auch sein, dass in den Augen der Rentenversicherung eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Dann ist zwar in der Regel dein Auftraggeber zahlungspflichtig, aber zugleich verlierst du deinen Auftrag. 

Für die Zukunft kann der Aufbau eines zweiten Standbeins zur Streuung deiner Umsätze oder die Einstellung eines sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters eine Arbeitnehmerähnlichkeit verhindern. Natürlich kostet auch ein Auftragnehmer Geld und wenn er nicht ohnehin benötigt wird, gilt die dafür anfallenden Kosten gegenüber den Rentenversicherungsbeiträgen abzuwägen. Gerade im rentennahen Alter können Beitragszahlungen in die Rentenversicherung durchaus attraktiv sein, etwa im Vergleich zu einer privaten Sofortrente. 

Wichtig ist vor allem, deine rechtliche Situation und die Alternativen zu kennen, eine bewusste Entscheidung zu treffen, um nicht von hohen Nachzahlungen überrascht zu werden, die schlimmstenfalls andere Formen der Altersvorsorge, etwa die Abbezahlung einer Immobilie in Frage stellen.

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