Für Selbstständige gilt ein Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 412,78 Euro. Zum Vergleich: Bei Angestellten beträgt der Mindestbeitrag nur 83,25 Euro, die sie sich zudem mit ihrem Arbeitgeber teilen.
Grund dafür ist, dass „hauptberuflich“ Selbstständigen ein fiktives Einkommen (Mindestbemessungsgrenze) von 2.231,25 Euro unterstellt wird, auch wenn sie tatsächlich viel weniger verdienen und eigentlich in Teilzeit selbstständig sind. Als Folge müssen insbesondere Teilzeit-Selbstständige zum Teil bis zu 43 Prozent ihres Einkommens allein für die Kranken- und Pflegeversicherung aufwenden.
Eine niedrigere Mindestbemessungsgrenze von 1.487,50 Euro gilt nur in Härtefällen oder für Empfänger des Gründungszuschusses. Vom Gründungszuschuss profitieren seit der Abschaffung des Rechtsanspruchs Anfang 2012 aber nur noch wenige: Die Zahl der Bewilligungen ist um 80 Prozent gesunken. Die Härtefallregelung kommt nur in Frage, wenn auch der Partner wenig verdient und das gemeinsame Vermögen unterhalb der Anrechnungsgrenzen für Hartz IV liegt. Wohlgemerkt geht es bei diesen aufwändig zu beantragenden „Ermäßigungen“ lediglich um eine Absenkung der Untergrenze. Die betroffenen Selbstständige zahlen auch dann immer mindestens die Summe aus Arbeitgeber- und -nehmerbeiträgen. Und: Die Härtefallregelung greift frühestens mit Antragstellung, rückwirkende Korrekturen zu hoher Beiträge sind nicht vorgesehen.
Eine ermäßigte Mindestbemessungsgrenze von 991,66 Euro gilt für „nebenberuflich Selbstständige“. Den resultierenden Mindestbeitrag von 183,76 Euro zahlen Selbstständige ab einem Einkommen von 425,01 Euro. Auch hier macht die Belastung bis zu 43 Prozent aus.
Wer weniger verdient und familienversichert ist, zahlt nichts. Ohne Familienversicherung wird der Mindestbeitrag auch bei niedrigerem Gewinn fällig – und sogar bei Verlust. Um als nebenberuflich selbstständig zu gelten, muss man zusätzliche, im Einzelfall zu klärende Verdienst- und Stundenobergrenzen einhalten.
Oberhalb der Mindestbemessungsgrenzen muss die Beitragsberechnung nach Einkommen ebenfalls beantragt werden. Ohne Antrag gilt ein fiktives Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Dann wird der Maximalbeitrag von 804,75 Euro pro Monat fällig.
Bei allen genannten Beiträgen sind Kranken- und Pflegeversicherung, der durchschnittliche Zusatzbeitrag, Krankentagegeld und Kinderlosenzuschlag berücksichtigt (Stand: 2017). Wer Kinder hat und/oder auf Krankentagegeld verzichtet, zahlt geringfügig weniger.
Die folgende Tabelle zeigt die zu unterscheidenden Fälle, Bemessungsgrenzen und resultierenden Beiträge:
